Referendare: Kosten eines Auslandsaufenthalts mindern teilweise die Steuer

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Wie werden die Kosten eines Auslandsaufenthalts im Referendariat steuerlich behandelt, wenn der Arbeitgeber im Ausland eine Vergütung zahlt? Zu dieser Frage hat sich jetzt der Bundesfinanzhof geäußert.

Nach dem Urteil werden die Kosten des Auslandsaufenthalts aufgeteilt. Zum Teil werden sie von den steuerfreien ausländischen Einkünften abgezogen. Zum Teil mindern sie das steuerpflichtige deutsche Einkommen.

Der Fall: Ein Rechtsreferendar arbeitete drei Monate für eine Rechtsanwaltskanzlei in den USA. Dafür erhielt er eine Vergütung von rund 5.000 Euro. Gleichzeitig liefen seine Referendarsbezüge in Deutschland weiter. Er erhielt rund 3.000 Euro vom Land Bayern. Für den Auslandsaufenthalt entstanden ihm rund 8.000 Euro Kosten. Kurz nach seiner Rückkehr beendete der Referendar seine Ausbildung und verdiente den Rest des Jahres als Volljurist gutes Geld.

In seiner Steuererklärung machte er die Aufwendungen für seinen Aufenthalt in den USA als Werbungskosten zu den deutschen Einkünften geltend. Die Vergütung der amerikanischen Anwaltskanzlei versteuerte er brutto in den USA.

Das Urteil: Werbungskosten werden steuerlich so behandelt wie die Einnahmen, mit denen sie im Zusammenhang stehen. In diesem Fall lassen sich die Kosten des Auslandsaufenthalts aber nicht eindeutig den inländischen oder den ausländischen Einnahmen zuordnen. Deshalb werden sie aufgeteilt, und zwar im Verhältnis der inländischen zu den ausländischen Einkünften.

5.000 Euro muss das Finanzamt bei der in Deutschland steuerfreien Vergütung von der amerikanischen Anwaltskanzlei abziehen und 3.000 Euro vom steuerpflichtigen Referendars-Salär (BFH, Urteil vom 11.2.2009, Az. I R 25/08).

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