Promotionskosten als Werbungskosten abziehbar

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Eine Promotion ist nicht nur für die berufliche Karriere förderlich, sie lohnt sich jetzt auch steuerlich mehr denn je. Der Grund: Bisher wurden die Kosten einer Promotion nur als Sonderausgaben bis zum Höchstbetrag von ? 920,- bzw. ? 1.227,- anerkannt. Jetzt sind Promotionskosten als Werbungskosten unbegrenzt in voller Höhe abzugsfähig. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden; er verabschiedete sich damit gleichzeitig von seiner alten Rechtsprechung (BFH-Urteil vom 4.11.2003, Az. VI R 96/01; noch nicht veröffentlicht).

Den Weg zu dieser geänderten Rechtsprechung ebnete der Fall einer Krankengymnastin. Sie absolvierte nach jahrelanger Berufstätigkeit ein Medizinstudium einschließlich Promotion. Da weder das Finanzamt noch das Finanzgericht die Aufwendungen für die Promotion als Werbungskosten anerkannt hatten, zog sie vor den BFH und bekam dort Recht.

Aus diesen Gründen erkannte der BFH Promotionskosten als Werbungskosten an:

  • Die Promotion ist eine berufliche Qualifizierung in besonderem Maße.
  • Ein Doktortitel ist für das berufliche Fortkommen von erheblicher Bedeutung.
  • Die Beschäftigungs- und Einkommenssituation und die beruflichen Aufstiegschancen eines Promovierten sind besser als bei einem Nichtpromovierten.
  • Für bestimmte Berufe ist der Doktortitel eine formale Zugangsvoraussetzung.

 

Unser Steuertipp:

Machen Sie ab sofort Ihre Promotionskosten in Ihrer Steuererklärung als Werbungskosten geltend. Will das Finanzamt dies nicht anerkennen, verweisen Sie auf das neue BFH-Urteil (BFH-Urteil vom 4.11.2003, Az. VI R 96/01; noch nicht veröffentlicht).

Haben Sie schon in der Vergangenheit Ihre Promotionskosten als Werbungskosten angesetzt und hat das Finanzamt diese nicht als Werbungskosten anerkannt? Wenn die Steuerbescheide noch nicht bestandskräftig sind, legen Sie unbedingt Einspruch ein. Sind die Steuerbescheide bereits bestandskräftig, können sie leider nicht mehr geändert werden.

Einspruchsverfahren, die wegen der jetzt entschiedenen Revision geruht haben, können nun abgeschlossen werden.

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