Entfernungspauschale: Mehr absetzbar bei park and ride

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Fahren Sie mit unterschiedlichen Verkehrsmitteln zur Arbeit, können Sie einen höheren Betrag geltend machen als bisher von den Finanzämtern anerkannt. Denn das neue BMF-Schreiben zur Entfernungspauschale ändert die Berechnung der absetzbaren Kosten zu Ihren Gunsten.

Park and ride: Sie fahren mit Ihrem Pkw zum Bahnhof und von dort mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu Ihrer regelmäßigen Arbeitsstätte. Maßgebende Entfernung ist die kürzeste Straßenverbindung. Die mit dem Pkw gefahrene Teilstrecke wird voll angesetzt. Der verbleibende Teil der maßgebenden Entfernung ist die Teilstrecke, die auf die öffentlichen Verkehrsmittel entfällt.

Bisher erkannte das Finanzamt nur dann die Fahrtkosten für öffentliche Verkehrsmittel an, wenn sie höher waren als die insgesamt anzusetzende Entfernungspauschale.

Neu zu Ihrem Vorteil: Die Kosten für die Fahrkarte werden anerkannt, wenn sie höher sind als die Entfernungspauschale für die verbleibende Teilstrecke mit öffentlichen Verkehrsmitteln (BMF-Schreiben vom 31.8.2009, BStBl. 2009 I S. 891 Tz. 1.6; BFH-Urteil vom 26.3.2009, VI R 25/08).

Beispiel

Die maßgebende Entfernung (kürzeste Straßenverbindung) von der Wohnung zu Ihrem Arbeitsplatz beträgt 30 km. Die mit park and ride zurückgelegte Strecke beträgt 31 km: Sie fahren zunächst 28 km mit dem eigenen Pkw an den Stadtrand und von dort weitere 3 km mit öffentlichen Verkehrsmitteln. Die Jahresfahrkarte hierfür kostet 400 Euro.

Bisher erkannten die Finanzämter nur die Entfernungspauschale an:
230 Tage × 30 km × 0,30 Euro/km = 2.070 Euro.
Die Kosten für die Fahrkarte sind niedriger und wurden deshalb nicht berücksichtigt.

Ab sofort ist mehr absetzbar: Die Entfernungspauschale für die Teilstrecke mit dem Pkw:
230 Tage × 28 km × 0,30 Euro/km = 1.932 Euro
und zusätzlich die Kosten für öffentliche Verkehrsmittel von 400 Euro, da diese höher sind als die Entfernungspauschale für die verbleibende Teilstrecke (230 Tage × 2 km × 0,30 Euro/km = 138 Euro).
Werbungskosten gesamt: 2.332 Euro.

Steuertipp
Das neue BMF-Schreiben gilt rückwirkend ab 2007. Betroffene können auch noch für die Jahre 2007 und 2008 von dieser neuen Regelung profitieren, wenn der Steuerbescheid noch nicht bestandskräftig ist oder hinsichtlich der Aufwendungen für den Weg zur Arbeit vorläufig ist. Lassen Sie dann den Steuerbescheid zu Ihren Gunsten vom Finanzamt ändern. Ein Muster-Schreiben finden Sie hier.

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