Doppelte Haushaltsführung bei Studenten: nicht im Kinderzimmer

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Ein Student mit Wohnung am Studienort, der weiterhin auch sein Kinderzimmer bei den Eltern nutzt, kann keine doppelte Haushaltsführung geltend machen.

Der Fall: Der Kläger schrieb sich nach seiner Ausbildung zum "staatlich geprüften Wirtschaftsassistenten" als Student an einer Fachhochschule ein. Die Kosten für sein Studium machte er in seiner Steuererklärung als Werbungskosten geltend. Unter anderem erklärte er Kosten für die Fahrten zwischen der Wohnung der Eltern und der Hochschule sowie für die Wohnung, die er am Studienort bewohnte.

Zuhause, erklärte der Student, wohne er bei seinen Eltern im Kinderzimmer, das keine eigene Kochgelegenheit habe. Er zahle für sein Zimmer keine Miete und beteilige sich auch sonst nicht an den Kosten der Haushaltsführung – abgesehen davon, dass er gelegentlich zusammen mit seinem Bruder für die Familie koche und dann auch die Einkäufe dafür zahle. Im Schnitt fahre er alle zwei bis drei Wochen über das Wochenende zu seinen Eltern, auch die Semesterferien verbringe er dort.

Die Richter sahen in diesem Arrangement keine doppelte Haushaltsführung, die der Student als Werbungskosten hätte geltend machen können. Denn das Zimmer bei den Eltern ist kein eigener Hausstand des Studenten. Der BFH verlangt für einen solchen Hausstand ein Mindestmaß an eigenständigem hauswirtschaftlichen Leben – dass der Student gelegentlich mit seinem Bruder kocht und dann auch die Einkäufe bezahle, reicht dafür nicht aus. Zudem sei der Student, da er in seinem Kinderzimmer wohne, derart in den elterlichen Haushalt eingegliedert, dass von einem eigenen (weiteren) Hausstand des Studenten nicht ausgegangen werden könne (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 16.12.2009; Az. der Revision beim BFH: VI R 78/10).

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