Angestellter mit selbstständiger Nebentätigkeit: voller Arbeitnehmer-Pauschbetrag

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Wer Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit erzielt, bekommt den vollen Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 920 Euro. Das gilt selbst dann, wenn er keine oder nur geringe Werbungskosten hat.

Davon profitieren auch Arbeitnehmer mit selbstständiger Nebentätigkeit. Die Aufwendungen aus den beiden Tätigkeiten müssen sie aber den unterschiedlichen Einkommensarten zuordnen.

So muss etwa ein Jurist, der sowohl selbstständiger Rechtsanwalt als auch angestellter Assessor ist, seine Aufwendungen beispielsweise für Fachliteratur und Fortbildungen in Werbungskosten und Betriebsausgaben aufteilen (BFH, Urteil vom 10.6.2008, Az. VIII R 76/05, BFH/NV 2008 S. 1732).

Wenn eine Zuordnung nicht eindeutig möglich ist oder die Ausgaben für beide Einkunftsarten angefallen sind, muss der Steuerpflichtige den Aufteilungsmaßstab schätzen. Das ist z.B. der Fall bei Fachliteratur, die einmal angeschafft und für beide Tätigkeiten genutzt wird.

Allerdings: Sie dürfen nicht Ihre gesamten Aufwendungen willkürlich den Betriebsausgaben zurechnen, um so neben dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag noch alle nachgewiesenen Aufwendungen als Betriebsausgaben anzusetzen.

Fahrtkosten sind aufzuteilen, je nachdem ob es sich um Fahrten zu einem freiberuflichen Gerichtstermin oder aber zum Arbeitsplatz handelt. Bei Versicherungsaufwendungen gilt: Die Berufshaftpflichtversicherungen des Rechtsanwalts und die Pflichtbeiträge zur Rechtsanwaltskammer sind in voller Höhe den Betriebsausgaben zuzurechnen.

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