Wiederholte befristete Zuordnung zu einer Baustelle: Entfernungspauschale oder Reisekosten?
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Seit der Reform des Reisekostenrechts gibt es den Begriff der »ersten Tätigkeitsstätte« – und genau so lange wird versucht, eine solche zu vermeiden. Denn wer eine erste Tätigkeitsstätte hat (und das dürften die meisten Arbeitnehmer sein), bekommt für die Fahrt zur Arbeit nur die Entfernungspauschale. Jetzt hat ein Monteur geklagt. Lesen Sie hier, wie der Fall ausging.
Der angestellte Elektromonteur war seit mindestens 2010 ununterbrochen auf der Baustelle der Auftraggeberin seiner Arbeitgeberin eingesetzt. Die Auftraggeberin hatte dabei jeweils befristete Aufträge an die Arbeitgeberin von längstens 36 Monaten erteilt. Auf dieser Grundlage wurde auch der Monteur auf der Baustelle eingesetzt, dem von seiner Arbeitgeberin im Arbeitsvertrag keine ersten Tätigkeitsstätte zugeordnet worden war.
Der Monteur machte Fahrtkosten zur Baustelle an 227 Tagen mit einem Kilometersatz von 0,30 Euro für die Hin- und Rückfahrt sowie Verpflegungsmehraufwendungen geltend – also Reisekosten. Das Finanzamt berücksichtigte dagegen nur die Entfernungspauschale, das heißt, dem Monteur wurden die 30 Cent nur für die einfache Strecke pro Arbeitstag auf der Baustelle zuerkannt. Das Finanzamt begründete dies damit, dass die Baustelle nach einem Einsatz von mehr als 48 Monaten zur ersten Tätigkeitsstätte des Monteurs geworden sei.
Gericht erkennt Reisekosten an!
Zum Glück ging der Monteur gegen diese Auffassung vor, denn von den Richtern des FG Münster bekam er in vollem Umfang Recht (FG Münster, Urteil vom 25.03.2019, Az. 1 K 447/16). Und das waren die Argumente der Richter:
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Der Monteur hatte im Streitjahr keine erste Tätigkeitsstätte, so dass er Fahrtkosten und Verpflegungsmehraufwendungen nach Reisekostengrundsätzen abziehen könne.
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Mangels arbeitsvertraglicher Bestimmung der ersten Tätigkeitsstätte durch die Arbeitgeberin ist nach dem Gesetz maßgeblich, ob der Monteur der Baustelle für die Dauer des Dienstverhältnisses oder für mehr als 48 Monate zugewiesen worden ist.
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Hierfür ist nicht darauf abzustellen, dass der Monteur rückwirkend betrachtet mehr als 48 Monate auf der Baustelle tätig war. Vielmehr muss im Wege einer Prognosebetrachtung anhand objektiver Umstände geprüft werden, ob der Monteur davon ausgehen konnte, für einen so langen Zeitraum auf der Baustelle eingesetzt zu werden. Dies war hier aufgrund der stets befristeten Beauftragung seiner Arbeitgeberin durch ihre Auftraggeberin nicht der Fall. Dementsprechend konnte er insbesondere seine Wohnsituation nicht danach ausrichten – das ist ja immer das Argument, wenn nur die Entfernungspauschale anerkannt werden soll.
Zu den Reisekosten gehören Fahrtkosten, Verpflegungsaufwand (der sogenannte Verpflegungsmehraufwand), Übernachtungskosten sowie die Reisenebenkosten.
(MB)