Pensionen von ehemaligen Teilzeit-Beamten: Überproportionale Kürzung der Anrechnung von Ausbildungszeiten ist europarechtswidrig

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Nach einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 25.3.2010 (Az. 2 C 72.08) können viele Beamte im Ruhestand, die früher teilweise in Teilzeit beschäftigt waren, mit höheren Pensionen rechnen. Denn einige Regeln des (Bundes-)Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) wurden als europarechtswidrig befunden.


Unumstritten ist, dass Beamte, die in Teilzeit arbeiten, als Ruheständler niedrigere Bezüge bekommen als Vollzeitbeschäftigte. Rechtswidrig ist dagegen, dass die (ehemaligen) Teilzeitler noch zusätzlich dadurch weniger Pension erhalten, dass auch ihre Ausbildungs- und Studienzeiten sowie arbeitsfreie Zeiten wegen Dienstunfähigkeit stärker gekürzt werden, als es dem zeitlichen Verhältnis der Teilzeit zur Vollzeit entspricht. Dies verstoße gegen den europarechtlichen Grundsatz der Entgeltgleichheit und benachteilige - da vor allem Frauen teilzeitbeschäftigt sind - weibliche Ruheständler, urteilte das BVerwG.


Zum Hintergrund: Nach dem BeamtVG wirken sich Ausbildungs- und Studienzeiten sowie arbeitsfreie Zeiten wegen Dienstunfähigkeit steigernd auf die Pension aus. Bei Teilzeitbeschäftigten werden diese Zeiten allerdings mit einem Kürzungsfaktor belegt, sodass die Pension durch diese Zeiten weniger steigt als bei Vollzeitbeschäftigten.


Geklagt hatte eine von der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft vertretene Lehrerin aus Hessen, die wegen Dienstunfähigkeit nach nur wenigen Dienstjahren 2006 in den Ruhestand versetzt worden war. 2001 bis 2004 war sie in Teilzeit tätig. Das Bundesland bewertete wegen ihrer Teilzeitbeschäftigung die Ausbildungs- und Zurechnungszeiten statt mit dem Faktor 1,0 nur mit 0,88, was zur Folge hatte, dass das Ruhegehalt der Klägerin stärker gekürzt wurde, als es dem zeitlichen Verhältnis der Teilzeit zur Vollzeit entsprach.

In dieser - nach dem BeamtVG korrekten und zwingenden - Rechtsanwendung hat das BVerwG eine europarechtswidrige mittelbare Benachteiligung von Beamtinnen gesehen. Die zum 1.7.1997 eingeführten Kürzungsregelungen seien, so das Gericht, "nicht mehr anzuwenden". Das Arbeitsentgelt Teilzeitbeschäftigter müsse danach "strikt zeitanteilig im Verhältnis zu der möglichen Vollzeitbeschäftigung festgesetzt werden".

Tipp
Ex-Teilzeit-Beamte, deren Versorgungsfestsetzungsbescheid noch nicht bestandskräftig ist, sollten umgehend Widerspruch gegen den Bescheid einlegen und dabei auf die Entscheidung des BVerwG Bezug nehmen. Ist der Pensionsbescheid bereits rechtskräftig, so können Betroffene unter Bezug auf § 51 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) ein "Wiederaufgreifen des Verfahrens" beantragen. Die Ruhestandsbezüge müssen dann neu ermittelt werden. Voraussetzung hierfür ist, dass sich "die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- und Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat" (§ 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG). Ein solcher Antrag muss binnen drei Monaten nach Kenntnisnahmedes Grundes für das Wiederaufgreifen gestellt werden. Die Frist beginnt mit der Veröffentlichung des Wortlauts des Urteils des BVerwG.

 

 

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