Beamte: Was gilt für die Urlaubsansprüche bei Langzeitkrankheit?

 - 

Bei längerer Krankheit verfallen Urlaubsansprüche nicht. Das hat der Europäische Gerichtshof am 20.1.2009 entschieden (Az.: C-350/06). Seitdem gibt es eine Reihe von Urteilen deutscher Gerichte zu diesem Thema. Eine der Streitfragen ist dabei: Was gilt denn nun für Beamte? Können Beamte, die wegen einer Langzeiterkrankung keinen Urlaub nehmen konnten, verlangen, dass dieser finanziell abgegolten wird? Und: Für welche Beamten besteht nun Handlungsbedarf?

Eine eindeutige Rechtsposition hat sich noch nicht herauskristallisiert, denn bislang liegt noch kein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vor, sondern lediglich Rechtsprechung auf unterer und mittlerer Ebene der Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Mindestens zwei wichtige Urteile gibt es bislang: Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz entschied am 30.3.2010: Es besteht kein Anspruch auf Urlaubsabgeltung (Az.: 2 A 11321/09.OVG). Das Verwaltungsgericht Berlin kam am 10.6.2010 zu einer entgegen gesetzten Position (Az.: 5 K175.09).

Die entschiedenen Fälle sind ähnlich gelagert. So war der Koblenzer Kläger vor seiner Pensionierung ein Jahr lang ununterbrochen dienstunfähig erkrankt und konnte aus diesem Grunde seinen Urlaub nicht nehmen. Dafür verlangte der eine Entschädigung in Höhe von 9980,17. Das OVG Koblenz lehnte den Anspruch ab. Die Berliner Richter hätten den Anspruch (möglicherweise aber nicht in dieser Höhe) anerkannt.

EU-Richtlinie gilt auch für Beamte

In einem Punkt sind sich zunächst beide Gerichte einig: Die EU-Richtlinie 2003/88/EG, auf die sich der Europäische Gerichtshof in seinem Urlaubs-Urteil gestützt hat, ist auch für Beamte anwendbar.
Das Berliner Gericht schließt daraus, dass betroffene Langzeitkranke unmittelbar gestützt auf die EU-Richtlinie eine Urlaubsabgeltung geltend machen können.

Günstigere Regelung für Beamte?

Die Koblenzer Richter argumentieren dagegen, Arbeitgeber könnten für ihre Beschäftigten "vorteilhaftere Regeln" als die finanzielle Abgeltung von Urlaubsansprüchen beschließen. Und genau das sei bei Beamten der Fall. Für diese werde schließlich auch in der Krankheitszeit das Entgelt weiter gezahlt (während für normale Arbeitnehmer lediglich eine sechswöchige Lohnfortzahlung gilt, anschließend besteht ein Krankengeldanspruch).

Die Berliner Richter halten dagegen: Dass das Beamtenrecht insgesamt für Beschäftigte günstiger sei, spiele keine Rolle. Es komme lediglich auf die konkreten Regelungen zur Urlaubsabgeltung an – und die seien im Beamtenrecht nicht günstiger. Originalton Verwaltungsgericht: "Das Berliner Beamtenrecht bietet für langzeiterkrankte und pensionierte Beamte keine Begünstigungen in Bezug auf den Jahresurlaub an, die im wertenden Vergleich günstiger sind als die finanzielle Abgeltung von Erholungsurlaub, der nicht mehr genommen werden kann." Allerdings könnten Beamte – wie alle Arbeitnehmer – nur eine Abgeltung für den nicht genommenen gesetzlichen Mindesturlaub von vier Wochen verlangen.

Bei beiden Urteilen ist Revision zugelassen. Die Rechtsfrage wird daher wohl in jedem Fall beim Bundesverwaltungsgericht verhandelt werden.

Tipp
Beamte, die gestützt auf das EuGH-Urteil eine finanzielle Urlaubsabgeltung erstreiten möchten, sollten das zügig tun. Interessant sind in diesem Zusammenhang die Feststellungen des Verwaltungsgerichts Berlin zur Frage der Verjährung der Ansprüche. Das Gericht legt die regelmäßige dreijährige Verjährungsfrist von § 195 BGB zugrunde. Die Verjährungsfrist beginnt an dem Tag, an dem ein Urlaub letztmals hätte genommen werden können. Die Berliner Erholungsurlaubsverordnung bestimmt, dass Urlaub "der nicht innerhalb von zwölf Monaten nach dem Ende des Urlaubsjahres genommen worden ist, verfällt". Mithin sind in Berlin beispielsweise Urlaubsansprüche von 2006 am 31.12.2007 verfallen. Hieran schließt sich die dreijährige Verjährungsfrist an, so dass die Ansprüche für das Urlaubsjahr 2006 spätestens Ende 2010 geltend gemacht werden müssen.

Weitere News zum Thema

Weitere News zum Thema