ALG II plus dickes Auto?

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Was gilt beim Arbeitslosengeld II, wenn aus besseren Zeiten noch ein teurer Wagen vor der Tür steht?

Erst gut verdient – und dann in Hartz IV abgerutscht: Das passiert nicht wenigen älteren Arbeitnehmern in den Jahren vor der Rente. Und oft besitzen die Betroffenen dann noch einen ansehnlichen Mittelklassewagen.

Muss der Wagen dann erst verkauft und das Geld verfrühstückt werden, bevor das Amt zahlt?

Eine Entscheidung des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 24.6.2019 zeigt, welche Rechnung hierbei aufgemacht werden muss (Az. L 11 AS 122/19 B ER).

Generell gilt für jeden Empfänger von ALG II ein Pkw im Wert von bis zu 7.500,– € in jedem Fall als angemessen. Das entschied das Bundessozialgericht (BSG) am 6.9.2007 (Az. B 14/7b AS 66/06 R).

Das Gericht legte § 12 Abs. 3 SGB II entsprechend aus. Dort heißt es nur ganz allgemein, dass "ein angemessenes Kraftfahrzeug für jede in der Bedarfsgemeinschaft lebende erwerbsfähige Person" erlaubt ist.

Die 7.500-Euro-Marke findet sich seit dem BSG-Urteil auch in den Weisungen der Bundesagentur für Arbeit. Dort heißt es: "Ist ein Verkaufserlös abzüglich ggf. noch bestehender Kreditverbindlichkeiten von maximal 7.500,– € erreichbar, ist eine Beurteilung, ob ein Kfz angemessen ist, entbehrlich."

Erst wenn ein Pkw einen höheren Wert hat, muss überprüft werden, ob dieser angemessen ist – und genau das war Thema der niedersächsischen LSG-Entscheidung. Hier ging es um einen 57-Jährigen, der fünf Jahre vor dem Antrag auf ALG II einen großen Pick-up-Truck mit offener Ladefläche aus den USA für 21.000,– € gekauft hatte.

Das Gericht entschied anders als zuvor die Arbeitsagentur: Der Wagen muss nicht verkauft werden – und ALG II steht dem Betroffenen zu.

Das Jobcenter hatte den aktuellen Wert des Fahrzeugs auf 22.790,– € geschätzt (also sogar höher als den Kaufpreis) und dann folgende Rechnung aufgemacht: Der Erwerbslose war zum Zeitpunkt der Antragstellung noch 57 Jahre alt, deshalb stand ihm ein frei verfügbares Vermögen von bis zu (57 × 150,– € =) 8.550,– € zu. Hinzu kommt generell ein Freibetrag von 750,– € für einmalige Anschaffungen (etwa wenn der Kühlschrank kaputtgeht).

Addiert man hierzu noch den "Freibetrag" von 7.500,– € für ein Kfz, so kommt man auf 16.800,– €. Da der Wagen nach Ansicht des Amtes mehr Wert war, sollte der Betroffene diesen zunächst verkaufen und aus dem damit erlösten Geld seinen Lebensunterhalt bestreiten.

Das LSG Niedersachsen-Bremen machte genau dieselbe Rechnung auf, es ging jedoch von einem deutlich niedrigeren Wert des Kfz aus. Originalton LSG: "Bei einem Verkehrswert von 21.000,– € im Juni 2014 (damalige Laufleistung: 49.500 km) hält es der erkennende Senat für ausgeschlossen, dass das Kfz nach Ablauf von fast fünf Jahren und bei einem derzeitigen km-Stand von 122.478 km (Stichtag: 2.5.2019) noch immer einen Verkehrswert von über 20.000,–€ oder sogar 22.790,– € aufweisen soll."

Schließlich betrage der Wertverlust von Kraftfahrzeugen im ersten Jahr nach Zulassung bis zu 25 % und in den Folgejahren in der Regel 5 bis 6 % pro Jahr. Selbst bei einem durchschnittlichen Wertverlust von lediglich 5 % pro Jahr dürfte der Verkehrswert des Kfz im Dezember 2018 einen Betrag von 16.800,– € (als Gesamtbetrag der dem Antragsteller zustehenden Vermögensfreibeträge zzgl. 7.500,– €) nicht mehr überstiegen haben.

Vor allem bemängelte das Gericht, dass das Jobcenter die ihm nach § 20 SGB X obliegende Amtsermittlungspflicht verletzt habe. Das Amt habe seit Februar 2017 die Gewährung von SGB II-Leistungen unter Hinweis auf das aus seiner Sicht unangemessene Kfz abgelehnt, bisher aber kein Wertgutachten über das Kfz eingeholt. Das sei bei unterschiedlichen Einschätzungen aber erforderlich.

(MS)

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