Abfindungen von Riester-Kleinbetragsrenten
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Wenn der monatliche Rentenanspruch bei einem Riester-Vertrag sehr gering ist, wird der Vertrag in der Regel abgefunden. Diese Möglichkeit sieht § 93 Abs. 3 Einkommensteuergesetz vor. Die Auszahlung ist steuerpflichtig. Neu ist seit 1.1.2018 aber zweierlei: Zum einen wird der ausgezahlte Betrag nur noch ermäßigt besteuert. Zum anderen kann die Auszahlung auch bei vertraglich festgelegtem Beginn der Auszahlungsphase – wahlweise – erst im Jahr nach dem Beginn der Auszahlungsphase erfolgen. Beide Regelungen sind für Steuerzahler vorteilhaft.
Was ist eine Kleinbetragsrente?
Dies ist eine Riester-Rente, deren monatlicher Zahlbetrag bei gleichmäßiger Verrentung des gesamten Kapitals einen Betrag von 1 % der Bezugsgröße nach § 18 SGB IV nicht übersteigt. Derzeit liegt die Bezugsgröße bei 3.045,– € (West) bzw. 2.695,– € (Ost).
Als Kleinrenten können damit derzeit Renten mit Monatsbeträgen bis 30,45 € bzw. 26,95 € abgefunden werden. Der Abfindungsbetrag kann dabei dann durchaus rund 10.000,– € betragen. Diese Summe kann förderunschädlich ausgezahlt werden. Das heißt: Die Riester-Zulagen und die vorher ggf. genossenen Steuervorteile müssen nicht erstattet werden.
Wie hoch der Abfindungsbetrag im Einzelfall ist, kann beim Anbieter angefragt werden. Wer an einer entsprechenden Einmal-Auszahlung interessiert ist, kann die Einzahlungen auf einen Riester-Vertrag ggf. »rechtzeitig« stoppen, bevor die »Kleinbetragsgrenze« erreicht ist.
Wichtig: Wenn geprüft wird, ob diese Grenze erreicht ist, werden alle bei einem Anbieter bestehenden Riester-Verträge zusammengerechnet.
Wann kann der Betrag ausgezahlt werden?
Frühestens zu Beginn der Auszahlungsphase. Diese darf laut § 1 des Altersvorsorgezertifizierungsgesetzes nicht vor Vollendung des 62. Lebensjahres beginnen. Bei bestimmten Altverträgen gilt noch eine 60-Jahres-Grenze. Diese Grenzen sind »Mindestalter-Grenzen«. Die Verträge können auch einen flexiblen Auszahlungsbeginn vorsehen, oder auch einen festen, häufig das reguläre Rentenalter.
Was ändert sich bei der Besteuerung?
Vor allem ändert sich etwas für Riester-Sparer mit fixem Beginn der Auszahlungsphase. Nun sind nämlich nicht nur Abfindungen zu Beginn der Auszahlungsphase förderunschädlich, sondern auch solche, die im darauffolgenden Jahr erfolgen. Dies regelt § 93 Abs. 3 Einkommensteuergesetz in der ab dem kommendem Jahr geltenden Fassung. Das bedeutet: Wer etwa 2018 mit 65 Jahren und sieben Monaten in Rente geht, kann, auch wenn im Riester-Vertrag als Beginn der Auszahlungsphase 2018 festgelegt ist, sich diese erst 2019 abfinden lassen – und muss ggf. weniger Steuern zahlen.
Wie wird die Besteuerung der Abfindung einer Kleinbetragsrente ermäßigt?
Hier greift künftig die sogenannte Fünftelungsregelung. Hierzu ein Beispiel: Nehmen wir an, die Abfindung beläuft sich auf 10.000,– €. Ein Fünftel davon sind 2.000,– €. Besteuert wird dann die komplette Abfindung genauso wie die ersten 2.000,– € der Abfindung. Wenn hierauf beispielsweise 300,– € Steuern anfallen würden, so fallen bei der Gesamtabfindung 1.500,– € an. Hierdurch wird die Wirkung der Steuerprogression deutlich gebremst.
(MS)