Veranlagung

Nach Ablauf eines Kalenderjahres wird die Veranlagung zur Einkommensteuer durchgeführt. Steuerpflichtig sind dann die Einkünfte des abgelaufenen Kalenderjahres. Ledige, geschiedene, verwittwete oder ganzjährig getrennt lebende Ehepartner oder Ehepartner bei denen der eine im gesamten Vorjahr im Ausland lebte, werden einzeln und somit getrennt zur Einkommensteuer veranlagt. Generell gilt, dass sich Ehepartner gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagen lassen können. Auf Antrag eines Partner kann hiervon jedoch abgewichen und eine getrennte Veranlagung gewählt werden. Zudem kann im Jahr der Eheschliessung die besondere Veranlagung genutzt werden.

Wurden keine Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (Arbeitslohn) erzielt, sind unbeschränkt Steuerpflichtige nur dann zur Abgabe der Steuerklärung verpflichtet, wenn sie mit ihren anderen Einkünften eine bestimmte Einkommensgrenze überschreiten. Für das Jahr 2002 liegt die Einkommensgrenze für Ledige bei 7.271 € und für Verheiratete bei 14.543 €. Eine Steuerklärung ist jedoch abzugeben, wenn im Vorjahr ein Verlust erzielt wurde.

Arbeitnehmer müssen in folgenden Fällen eine Einkommensteuererklärung abgeben, wenn:

  1. neben dem Arbeitslohn Einkünfte von über 410 € erzielt wurden

  2. Einkünfte/Leistungen dem Progressionsvorbehalt unterliegen

  3. beide Ehepartner Arbeitslohn bezogen haben und ein Partner nach der Steuerklasse V oder VI besteuert wurde

  4. Arbeitslohn von mehreren Arbeitnehmern bezogen wurde

  5. in der Lohnsteuerkarte ein Freibetrag eingetragen wurde

  6. Arbeitnehmer/Beamte nach der Lohnsteuertabelle B Lohnsteuer entrichten mussten und zeitweise nach der Steuerklasse VI besteuert wurden

  7. der Haushaltfreibetrag auf den Vater übertragen wurde

  8. der Ausbildungsfreibetrag auf einen Elternteil übertragen wurde

  9. der Behinderten-Pauschbetrag ungleich zwischen den Eltern aufgeteilt wurde

  10. Lohnsteuer nach der Fünftel-Regelung ermittelt und abgezogen wurde

  11. der Steuerpflichtige innerhalb des Jahres einen anderem Ehepartner hat (Heirat im Scheidungsjahr oder im Todesjahr des früheren Ehepartners)

  12. ein Antrag auf Veranlagung gestellt wurde

  13. auf der Steuerkarte ein im Ausland (EU/EWR) lebender Ehepartner berücksichtigt wurde

  14. Steuerausländer bereits bei der Lohnsteuer als unbeschränkt Steuerpflichtige behandelt worden sind

  15. eine Freistellungsbescheinigung ausgestellt wurde aber die übrigen Einkünfte positiv sind

Praxistipp

Auch wenn Arbeitnehmer nicht zur Abgabe der Einkommensteuerklärung verpflichtet sind, sollten sie trotzem eine Veranlagung durchführen lassen (Einkommensteuerklärung abgeben!), da fast immer mit einer Rückertstattung bereits gezahlter Lohnsteuer zu rechnen ist.

Gesetze und Urteile (Quellen)

  1. § 25 EStG

  2. § 26 EStG

  3. § 56 EStDV

  4. § 46 EStG