Veranlagung
Nach Ablauf eines Kalenderjahres wird die Veranlagung zur Einkommensteuer durchgeführt. Steuerpflichtig sind dann die Einkünfte des abgelaufenen Kalenderjahres. Ledige, geschiedene, verwittwete oder ganzjährig getrennt lebende Ehepartner oder Ehepartner bei denen der eine im gesamten Vorjahr im Ausland lebte, werden einzeln und somit getrennt zur Einkommensteuer veranlagt. Generell gilt, dass sich Ehepartner gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagen lassen können. Auf Antrag eines Partner kann hiervon jedoch abgewichen und eine getrennte Veranlagung gewählt werden. Zudem kann im Jahr der Eheschliessung die besondere Veranlagung genutzt werden.
Wurden keine Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (Arbeitslohn) erzielt, sind unbeschränkt Steuerpflichtige nur dann zur Abgabe der Steuerklärung verpflichtet, wenn sie mit ihren anderen Einkünften eine bestimmte Einkommensgrenze überschreiten. Für das Jahr 2002 liegt die Einkommensgrenze für Ledige bei 7.271 € und für Verheiratete bei 14.543 €. Eine Steuerklärung ist jedoch abzugeben, wenn im Vorjahr ein Verlust erzielt wurde.
Arbeitnehmer müssen in folgenden Fällen eine Einkommensteuererklärung abgeben, wenn:
neben dem Arbeitslohn Einkünfte von über 410 € erzielt wurden
Einkünfte/Leistungen dem Progressionsvorbehalt unterliegen
beide Ehepartner Arbeitslohn bezogen haben und ein Partner nach der Steuerklasse V oder VI besteuert wurde
Arbeitslohn von mehreren Arbeitnehmern bezogen wurde
in der Lohnsteuerkarte ein Freibetrag eingetragen wurde
Arbeitnehmer/Beamte nach der Lohnsteuertabelle B Lohnsteuer entrichten mussten und zeitweise nach der Steuerklasse VI besteuert wurden
der Haushaltfreibetrag auf den Vater übertragen wurde
der Ausbildungsfreibetrag auf einen Elternteil übertragen wurde
der Behinderten-Pauschbetrag ungleich zwischen den Eltern aufgeteilt wurde
Lohnsteuer nach der Fünftel-Regelung ermittelt und abgezogen wurde
der Steuerpflichtige innerhalb des Jahres einen anderem Ehepartner hat (Heirat im Scheidungsjahr oder im Todesjahr des früheren Ehepartners)
ein Antrag auf Veranlagung gestellt wurde
auf der Steuerkarte ein im Ausland (EU/EWR) lebender Ehepartner berücksichtigt wurde
Steuerausländer bereits bei der Lohnsteuer als unbeschränkt Steuerpflichtige behandelt worden sind
eine Freistellungsbescheinigung ausgestellt wurde aber die übrigen Einkünfte positiv sind
Praxistipp
Auch wenn Arbeitnehmer nicht zur Abgabe der Einkommensteuerklärung verpflichtet sind, sollten sie trotzem eine Veranlagung durchführen lassen (Einkommensteuerklärung abgeben!), da fast immer mit einer Rückertstattung bereits gezahlter Lohnsteuer zu rechnen ist.