Vorsorgeaufwendungen/Höchstbetragsberechnung
Die Berechnung der abzugsfähigen Vorsorgeaufwendungen ist kompliziert: Je nach Art der Vorsorgeaufwendungen gelten unterschiedliche Höchstbeträge, bestimmte Versicherungsbeiträge werden nur anteilig berücksichtigt. Darüber hinaus gibt es zwei unterschiedliche Methoden zur Berechnung der abzugsfähigen Vorsorgeaufwendungen: die neue und die alte Berechnungsmethode.
Die neue Berechnungsmethode
Ab 2010 hat sich die Berechnung der abzugsfähigen sonstigen Vorsorgeaufwendungen geändert. Das ist neu:
Die Beiträge für eine Basisabsicherung in der Kranken- und Pflegeversicherung sind immer unbegrenzt als sonstige Vorsorgeaufwendungen absetzbar (auch wenn sie den Höchstbetrag für sonstige Vorsorgeaufwendungen übersteigen).
Der Höchstbetrag für sonstige Vorsorgeaufwendungen erhöht sich auf 1.900,- Euro für Angestellte und Beamte und 2.800,- Euro für Selbstständige.
Altersvorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung) können Sie derzeit nur begrenzt absetzen. Im Jahr 2010 sind nur 70 % Ihrer Altersvorsorgeaufwendungen steuerlich abzugsfähig. Dieser Anteil steigt jedes Jahr um zwei Prozentpunkte. Erst ab dem Jahr 2025 berücksichtigt das Finanzamt Ihre Altersvorsorgeaufwendungen in voller Höhe.
Die neue Berechnungsmethode im Überblick:
Altersvorsorgeaufwendungen, maximal Höchstbetrag |
+ Beiträge zur Basis-Kranken- und Pflege-Pflichtversicherung oder falls höher sonstige Vorsorgeaufwendungen gesamt, maximal Höchstbetrag |
= Insgesamt abzugsfähige Vorsorgeaufwendungen |
Die alte Berechnungsmethode
Bei der alten Berechnungsmethode sind alle Vorsorgeaufwendungen bis zu einem einheitlichen Höchstbetrag absetzbar, dem Vorsorgehöchstbetrag. So wird der Vorsorgehöchstbetrag ermittelt:
Vorwegabzug |
+ Grundhöchstbetrag |
+ hälftiger Höchstbetrag |
= Vorsorgehöchstbetrag |
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Gesetze und Urteile (Quellen)
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