Untätigkeitseinspruch

Um es gleich vorwegzunehmen: Es gibt keine Frist, innerhalb derer das Finanzamt Ihre Steuererklärung bearbeiten muss!

Das Finanzamt bearbeitet die Steuererklärungen in der Reihenfolge des Eingangs. Wenn Sie eine vollständige Steuererklärung abgegeben haben und eventuelle Rückfragen des Finanzamts beantwortet sind, dauert die Bearbeitung erfahrungsgemäß fünf bis acht Wochen - mal geht es schneller, mal dauert es länger.

Haben Sie nach zwei bis drei Monaten noch keinen Steuerbescheid erhalten, können Sie beim Finanzamt nachfragen, wann Sie damit rechnen können.

Das Finanzamt darf sich aber nicht beliebig lange Zeit lassen: Vergehen seit der Abgabe der Steuererklärung mehr als sechs Monate, ohne dass das Finanzamt tätig wird, kommt ein Untätigkeitseinspruch in Betracht. Diesen legen Sie bei Ihrem Finanzamt ein (§ 347 Abs. 1 Satz 2 AO).

Der Untätigkeitseinspruch muss bestimmte Zulässigkeitsvoraussetzungen erfüllen. Er ist nur statthaft, wenn

  1. über den Antrag auf Erlass eines Verwaltungsaktes

    (z.B. Antrag eines Arbeitnehmers auf Einkommensteuerveranlagung, also die Steuererklärung)

  2. binnen angemessener Frist

    Welche Frist angemessen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere von der Bedeutung der Sache für den Antragsteller und die Finanzbehörde. Wenn der Antragsteller kein berechtigtes Interesse an einer schnelleren Veranlagung hat, wird eine Bearbeitungszeit von sechs Monaten wohl noch als angemessen anzusehen sein.

  3. ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes

    Ein zureichender Grund liegt vor, wenn der Antragsteller bei verständiger Würdigung aller Umstände noch nicht mit einer Entscheidung der Behörde rechnen konnte. Verweigert der Steuerpflichtige jedoch die Mitwirkung, indem er zum Beispiel Rückfragen der Finanzbehörde zu seinem Antrag nicht beantwortet, kann er auch nicht die Untätigkeit des Finanzamtes beanstanden.

  4. sachlich nicht entschieden worden ist.

Liegen sämtliche Voraussetzungen vor, ist der Untätigkeitseinspruch statthaft.

Mit dem Untätigkeitseinspruch kann gegen jede behördliche Untätigkeit vorgegangen werden, soweit es sich nicht um eine Untätigkeit der Finanzbehörde in einem Einspruchsverfahren handelt. Im letztgenannten Fall bleibt nur die Möglichkeit, eine Untätigkeitsklage zu erheben.

Praxistipp

Bevor Sie einen Untätigkeitseinspruch einlegen, sollten Sie vorher bei Ihrem Finanzamt nachhaken und die Bearbeitung der Steuererklärung anmahnen. Erst wenn sich auch dann nichts tut, sollten Sie den Untätigkeitseinspruch in Erwägung ziehen. Er sollte immer das letzte Mittel sein, um beim Finanzamt etwas zu bewegen.

Verwandte Lexikon-Begriffe

  1. Einspruch

Gesetze und Urteile (Quellen)

  1. § 347 AO

  2. § 348 AO

  3. § 46 FGO

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