Listenpreismethode

Die Listenpreismethode (umgangssprachlich: Ein-Prozent-Regelung) wird zur Errechnung des geldwerten Vorteils, der sich aus der Überlassung eines betrieblichen Fahrzeuges zur privaten Nutzung ergibt, angewendet. Alternativ kann der geldwerte Vorteil auch durch Ermittlung des individuellen Kilometersatzes errechnet werden (§ 8 EStG; R 8.1 LStR).

Die Höhe des geldwerten Vorteils bestimmt sich danach, für welche Fahrten das Fahrzeug überlassen wird.

  1. Für Privatfahrten: Der geldwerte Vorteil ist mit 1 % des inländischen Listenpreises des Fahrzeuges anzusetzen.

  2. Für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte: Für jeden Entfernungskilometer (nur eine Strecke, Hinweg- oder Rückweg) sind 0,03 % des inländischen Listenpreises des Fahrzeuges anzusetzen.

    Das gilt nach aktueller Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs nur für tatsächlich erfolgte Fahrten (Bundesfinanzhof, Urteile vom 22.9.2010, VI R 54/09 und VI R 55/09).

  3. Für Fahrten im Rahmen der doppelten Haushaltführung: Für jeden Entfernungskilometer zwischen Beschäftigungsort und Wohnort (Ort an dem sich der eigene Hausstand befindet) sind 0,02 % des inländischen Listenpreises anzusetzen.

Der geldwerte Vorteil ist dem Einkommen (Lohn, Gehalt) hinzuzurechnen und unterliegt damit der Einkommensteuer (Lohnsteuer).

Praxistipp

Die Finanzverwaltung darf die Ein-Prozent-Regel nur bei tatsächlicher Überlassung des Firmenfahrzeuges zur privaten Nutzung anwenden. Dass ein Firmenfahrzeug für private Zwecke zur Verfügung steht, ist noch kein Anscheinsbeweis für seine private Nutzung (Bundesfinanzhof, Urteil vom 21.4.2010, VI R 46/08).

Umfasst das Betriebsvermögen mehrere Fahrzeuge, die vom Unternehmer auch privat genutzt werden, dann ist der private Nutzungsvorteil für jedes einzelne Fahrzeug nach der Ein-Prozent-Regelung zu ermitteln und beim Steuerpflichtigen der Besteuerung zu unterwerfen. Dies führt zu einer mehrfachen Steuerbelastung, da die Ein-Prozent-Regelung mehrfach anzuwenden ist (Bundesfinanzhof, Urteil vom 9.3.2010, VIII R 24/08).

Einen Lkw oder ein Firmenfahrzeug, das so gut wie ausschließlich zur Beförderung von Gütern bestimmt ist, darf das Finanzamt nicht der Ein-Prozent-Regelung unterwerfen. Eine eventuelle Privatnutzung eines solchen Fahrzeuges muss das Finanzamt beweisen (Bundesfinanzhof, Urteil vom 18.12.2008, VI R 34/07).

Ein für private Fahrten gezahltes Nutzungsentgelt ersetzt nicht die Ein-Prozent-Regelung. Es sollte daher für die Ermittlung der Privatfahrten ein Fahrtenbuch geführt werden (Bundesfinanzhof, Urteil vom 7.11.2006, VI R 95/04).

Verwandte Lexikon-Begriffe

  1. Fahrtenbuch

  2. Kilometersatz