Härteausgleich
Von den Einkünften (ausgenommen Arbeitslohn) kann ein sogenannter Härteausgleich (Freigrenze) abgezogen werden, wenn die Einkünfte bestimmte Grenzwerte nicht übersteigen. Die Freigrenze ist um den Altersentlastungsbetrag zu vermindern, wenn dieser 40 Prozent des Arbeitslohnes (ohne Versorgungsbezüge) übersteigt. Zudem kommt bei Landwirten eine Minderung nach § 13 Abs. 3 EStG zu Anwendung. Die Freigrenze verdoppelt sich nicht bei der Veranlagung von Ehepartnern. Der Härteausgleich beträgt 410 € und verringert sich in Abhängigkeit von der Höhe der Einkünfte stufenweise.
Nachfolgender Härteausgleich wird in Abhängigkeit vom Einkommen gewährt:
Gesetze und Urteile (Quellen)
§ 46 EStG
§ 70 EStDV