Beigeordnete
Aufwandsentschädigungen an Beigeordnete sind
bei einer hauptamtlich tätigen Person steuerfrei,
bei einer ehrenamtlich tätigen Person in Höhe von einem Drittel der gewährten Aufwandsentschädigung, mindestens jedoch 154 € monatlich steuerfrei.
Bei haupt- oder ehrenamtlich tätigen Personen kann in der Regel ohne weitere Nachweise ein steuerlich anzuerkennender Aufwand von 154 € monatlich angenommen werden.
Gesetze und Urteile (Quellen)
R 13 LStR
§ 3 EStR