Abgeordnetenbezüge

Als Abgeordnete gelten Bundes- und Landtagsabgeordnete sowie Abgeordnete des Europaparlaments. Bezüge, die ihnen auf Grundlage des Abgeordnetengesetzes gezahlt werden, sind sonstige Einkünfte. Keine sonstigen Einkünfte, sondern Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, beziehen Kreistagsabgeordnete und Mitglieder kommunaler Vertretungen (Stadt- und Gemeinderäte). Erhalten Abgeordnete andere Bezüge oder Gehälter, zum Beispiel für Fraktionstätigkeiten, liegen keine sonstigen Einkünfte vor. In den meisten Fällen handelt es sich hierbei um Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit oder aus selbständiger Arbeit.

Nicht alle Abgeordnetenbezüge unterliegen der Besteuerung. Steuerfrei sind zum Beispiel Aufwandsentschädigungen oder Tagungs- und Sitzungsgelder, die anfallende Mandatskosten decken. Diese steuerfreien Einnahmen sind vom Werbungskostenabzug ausgeschlossen. Zwangsläufig können Abgeordnete ihre Wahlkampfkosten steuerlich nicht geltend machen. Zuzüglich zu den Aufwandsentschädigungen sind auch Zuschüsse zur Krankenversicherung steuerfrei.

Beiträge zu Arbeitslosen- und Rentenversicherung sind von Abgeordneten aufgrund ihrer Bezüge nicht zu entrichten. Sie erwerben diesbezüglich keine Ansprüche. Ihre Alter vorsorge entspricht dem pensionsrechtlichen Modell des Beamtenrechts.

Aus dem EU-Haushalt an EU-Abgeordneten gezahlte Entschädigungen, Übergangsgelder, Ruhegehälter bzw. Hinterbliebenenversorgungen sind nach § 22 Nr. 4 Satz 2 EStG steuerpflichtig.

Gesetze und Urteile (Quellen)

BFH 29.03.1983, VIII R 97/82

§ 22 Nr. 4 EStG

§ 3 Nr. 12 EStG

§ 3 Nr. 62 EStG

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