Abgeordnetenbezüge
Als Abgeordnete gelten Bundes- und Landtagsabgeordnete sowie Abgeordnete des Europaparlaments. Bezüge, die ihnen auf Grundlage des Abgeordnetengesetztes gezahlt werden, sind sonstige Einkünfte. Keine sonstigen Einkünfte, sondern Einkünfte aus unselbständiger Arbeit, beziehen Kreistagsabgeordnete und Mitglieder kommunaler Vertretungen (Stadt- und Gemeinderäte). Erhalten Abgeordnete andere Bezüge oder Gehälter, zum Beispiel für Fraktionstätigkeiten, liegen keine sonstigen Einkünfte vor. In den meisten Fällen handelt es sich hierbei um Einkünfte aus unselbständiger Arbeit oder aus selbständiger Arbeit.
Nicht alle Abgeordnetenbezüge unterliegen der Besteuerung. Steuerfrei sind zum Beispiel Aufwandsentschädigungen oder Tagungs- und Sitzungsgelder, die anfallende Mandatskosten decken. Diese steuerfreien Einnahmen sind vom Werbungskostenabzug ausgeschlossen. Zwangsläufig können Abgeordnete ihre Wahlkampfkosten steuerlich nicht geltend machen. Zuzüglich zu den Aufwandsentschädigung sind auch Zuschüsse zur Krankenversicherung und Beiträge zur Rentenversicherung steuerfrei.
Aus dem EU-Haushalt an EU-Abgeordneten gezahlte Entschädigungen, Übergangsgelder, Ruhegehälter bzw. Hinterbliebenenversorgungen sind nach § 22 Nr. 4 Satz 2 EStG steuerpflichtig.
Verwandte Lexikon-Begriffe
Gesetze und Urteile (Quellen)
BFH 29.3.1983 – VIII R 97/82