Abgabefrist

Bei der Abgabe von Steuererklärungen (z.B. Einkommensteuererklärung) oder Umsatzsteuervoranmeldungen (Abgabefrist Umsatzsteuervoranmeldung) sind gesetzliche Fristen zu beachten. Die gesetzliche Abgabefrist für die Einkommensteuererklärung endet mit dem 31. Mai des Folgejahres. Eine Verlängerung der Abgabefrist ist mit entsprechender Begründung (zum Beispiel das Fehlen von Belegen, längere Krankheit) möglich. Es empfiehlt sich, einen schriftlichen Fristverlängerungsantrag an das Finanzamt zu stellen. Meist problemlos wird dann bis zum 30. September des Folgejahres eine Fristverlängerung gewährt.

Ohne Antrag wird eine Fristverlängerung bis zum 31. Dezember des Folgejahres gewährt, wenn die Steuererklärung durch einen Steuerberater oder einen Lohnsteuerhilfeverein angefertigt wird. In begründeten Fällen kann die Frist auch bis zum 28. Februar des übernächsten Jahres verlängert werden. Ein weitergehender Aufschub kommt grundsätzlich nur in ganz besonders gelagerten Ausnahmefällen in Betracht.

Besondere Abgabefristen gelten für Land- und Forstwirte deren Wirtschaftsjahr vom Kalenderjahr abweicht. Für diesen Personenkreis endet die Abgabefrist mit dem dritten Monat nach Ablauf ihres Wirtschaftsjahres. Geht das Wirtschaftsjahr eines Landwirts zum Beispiel vom 01.07.2007 bis zum 31.06.2008, so endet für ihn die Abgabefrist am 30.9.2008. Auch Land- und Forstwirte können die Abgabefrist antragsfrei verlängern, wenn die Abgabe der Steuererklärung durch einen Steuerberater erfolgt.

Besteht das Einkommen ganz oder teilweise aus Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit, so wird eine Veranlagung zur Einkommensteuer nur durchgeführt, wenn diese beantrag wird. Durch die Abgabe einer Steuererklärung ist der Antrag auf Veranlagung spätestens bis zum Ablauf der vierjährigen Verjährungsfrist zu stellen. Bis zum 31.12.2007 galt, dass eine Veranlagung zu Einkommensteuer und damit eine Rückerstattung von zuviel gezahlter Steuer nicht mehr möglich waren, wenn die Einkommensteuerklärung nicht innerhalb von zwei Jahren abgegeben worden war.

Ab 2008 gilt nun, dass sich Personen, die nicht gesetzlich zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sind, für die Abgabe der Steuererklärung vier Jahre Zeit nehmen können. Die Neuregelung gilt für alle Steuererklärungen ab dem Jahr 2005. Arbeitnehmer können daher freiwillig ihre so genannte Antragsveranlagung für das Jahr 2008 noch bis Ende 2012 vornehmen.

Praxistipp

Bei Überschreitung der Abgabefrist sollte in jedem Fall eine Fristverlängerung beantragt werden. Ansonsten droht die Festsetzung eines Verspätungszuschlages durch das Finanzamt.

Verwandte Lexikon-Begriffe

  1. Einkommensteuer

  2. Veranlagung

Gesetze und Urteile (Quellen)

  1. BFH 10.2.2005 – VI B 108/04

  2. BFH 26.9.2001 – IVR 29/00

  3. BFH 11.06.97 – XR 14/95

  4. § 149 AO

  5. § 46 EStG

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