Steuerlexikon Betriebsvermögensvergleich … Ihren Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich müssen gewerbliche Unternehmer sowie Land- und Forstwirte ermitteln, wenn der Betrieb eine der nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt: Umsätze einschließlich der steuerfreien Umsätze betragen mehr als 500.000,– € im Kalenderjahr (nach dem 31.12.2015 beginnende Wirtschaftsjahre: 600000 € im Kalenderjahr), selbstbewirtschaftete land- und forstwirtschaftliche Flächen haben einen Wirtschaftswert von mehr als 25.000,– €, es wird ein Gewinn aus Gewerbebetrieb …Ansehen
Steuerlexikon Steuernachforderung / Verzinsung … Führt die Festsetzung der Einkommen-, Körperschaft-, Umsatz- oder Gewerbesteuer zu einem Unterschiedsbetrag zwischen vorab gezahlter Steuer (z.B. Lohsteuer) und per Steuerbescheid festgesetzter Steuer (z.B. Einkommensteuer), ist dieser zu verzinsen. Zu einer Verzinsung kommt es allerdings erst bei einer verspäteten Abgabe der Steuerklärung. Der Zinslauf beginnt 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist. …Ansehen
Steuerlexikon Handelsvertreter / Provision … Der erste Unternehmer hat deshalb den für seinen Umsatz geschuldeten Steuerbetrag zu berichtigen (Stellungnahme der Finanzverwaltung siehe BMF-Schreiben vom 08.12.2006, IV A 5 - S 7200–86/06). § 84 ff. HGB …Ansehen
Produkt Erbschaft einer Immobilie: Alles, was Sie steuerlich und rechtlich wissen müssen … Für die Vermittlung von befristeten Mietverträgen bis zu drei Jahren darf die Provision nach der Immobilienmaklerverordnung eine Monatsmiete zuzüglich Umsatzsteuer betragen. Bei unbefristeten oder länger laufenden Mietverträgen erlaubt die Maklerverordnung eine Provision bis zu zwei Monatsmieten zuzüglich Umsatzsteuer. Die Maklerkosten sind von der Vertragspartei zu tragen, die den Makler eingeschaltet hat. …Ansehen
Steuerlexikon Einfuhrumsatzsteuer … Sinn und Zweck der Einfuhrumsatzsteuer ist die Belastung von Einfuhren mit Umsatzsteuer, da auf die eingeführten Gegenstände, aufgrund der Entlastung von der Umsatzsteuer durch den Ausfuhrstaat, noch keine Umsatzsteuer aufgeschlagen wurde. Unternehmer können die Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer geltend machen. Sind sie selbst Importeure müssen sie per zollamtlichem Beleg nachweisen, dass sie auf die Gegenstände Einfuhrumsatzsteuer entrichtet haben. …Ansehen
Steuerlexikon Innenumsatz … Entstehen Innenumsätze zwischen Unternehmensteilen im Inland, unterliegt der Leistungsaustausch nicht der Umsatzsteuer. Innenumsätze im Inland sind daher auch vom Vorsteuerabzug ausgenommen. …Ansehen
Steuerlexikon Beförderungsleistung / Nebenleistung … Güterbeförderung Bei einer grenzüberschreitenden Güterbeförderung kann eine Befreiung von der Umsatzsteuer in Betracht kommen. Eine steuerpflichtige Güterbeförderung unterliegt dem Regelsteuersatz von 19 %. Personenbeförderung Eine Personenbeförderung im Inland ist grundsätzlich steuerpflichtig. Hiervon sind lediglich Krankentransporte ausgenommen, wenn ein Fahrzeug zum Einsatz kommt, das hierfür besonders eingerichtet ist. …Ansehen
Produkt Vermietung möblierter Wohnung: Was ist absetzbar? … Da die Renovierungskosten ohne Umsatzsteuer geringer als 36.000,– € sind, dürfen Sie die gesamten Renovierungs- und Modernisierungskosten in Höhe von 41.650,– € in Ihrer Steuererklärung als Erhaltungsaufwand absetzen (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 a EStG). Fall B: Die Renovierungskosten betragen mit 19 % Umsatzsteuer 47.600,– € und ohne Umsatzsteuer 40.000,– €. …Ansehen
Gesetzliche Vorschriften § 21 AO, Umsatzsteuer … .: 610-1-3 Normtyp: Gesetz § 21 AO – Umsatzsteuer (1) 1Für die Umsatzsteuer mit Ausnahme der Einfuhrumsatzsteuer ist das Finanzamt zuständig, von dessen Bezirk aus der Unternehmer sein Unternehmen im Geltungsbereich des Gesetzes ganz oder vorwiegend betreibt. 2Das Bundesministerium der Finanzen kann zur Sicherstellung der Besteuerung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates für Unternehmer, die Wohnsitz, Sitz oder Geschäftsleitung außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes haben …Ansehen
Gesetzliche Vorschriften § 27b UStG, Umsatzsteuer-Nachschau … « § 27a UStG « Inhaltsübersicht UStG » § 28 UStG » § 27b UStG Umsatzsteuergesetz (UStG) Bundesrecht Siebenter Abschnitt – Durchführung, Bußgeld-, Straf-, Verfahrens-, Übergangs- und Schlussvorschriften Titel: Umsatzsteuergesetz (UStG) Normgeber: Bund Amtliche Abkürzung: UStG Gliederungs-Nr.: 611-10-14 Normtyp: Gesetz § 27b UStG – Umsatzsteuer-Nachschau (1) 1Zur Sicherstellung einer gleichmäßigen Festsetzung und Erhebung der Umsatzsteuer können die damit betrauten Amtsträger der Finanzbehörde ohne …Ansehen