Gesetzliche Vorschriften § 356 AO, Rechtsbehelfsbelehrung … « § 355 AO « Inhaltsübersicht AO » § 357 AO » § 356 AO Abgabenordnung (AO) Bundesrecht Siebenter Teil – Außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren → Zweiter Abschnitt – Verfahrensvorschriften Titel: Abgabenordnung (AO) Normgeber: Bund Amtliche Abkürzung: AO Gliederungs-Nr.: 610-1-3 Normtyp: Gesetz § 356 AO – Rechtsbehelfsbelehrung (1) Ergeht ein Verwaltungsakt schriftlich oder elektronisch, so beginnt die Frist für die Einlegung des Einspruchs nur, wenn der Beteiligte über den Einspruch und die Finanzbehörde …Ansehen
Gesetzliche Vorschriften § 357 AO, Einlegung des Einspruchs … « § 356 AO « Inhaltsübersicht AO » § 358 AO » § 357 AO Abgabenordnung (AO) Bundesrecht Siebenter Teil – Außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren → Zweiter Abschnitt – Verfahrensvorschriften Titel: Abgabenordnung (AO) Normgeber: Bund Amtliche Abkürzung: AO Gliederungs-Nr.: 610-1-3 Normtyp: Gesetz § 357 AO – Einlegung des Einspruchs (1) 1Der Einspruch ist schriftlich oder elektronisch einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären. 2Es genügt, wenn aus dem Einspruch hervorgeht, wer ihn eingelegt …Ansehen
Gesetzliche Vorschriften § 358 AO, Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen … « § 357 AO « Inhaltsübersicht AO » § 359 AO » § 358 AO Abgabenordnung (AO) Bundesrecht Siebenter Teil – Außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren → Zweiter Abschnitt – Verfahrensvorschriften Titel: Abgabenordnung (AO) Normgeber: Bund Amtliche Abkürzung: AO Gliederungs-Nr.: 610-1-3 Normtyp: Gesetz § 358 AO – Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen 1Die zur Entscheidung über den Einspruch berufene Finanzbehörde hat zu prüfen, ob der Einspruch zulässig, insbesondere in der vorgeschriebenen Form und …Ansehen
Gesetzliche Vorschriften § 199 AO, Prüfungsgrundsätze … « § 198 AO « Inhaltsübersicht AO » § 200 AO » § 199 AO Abgabenordnung (AO) Bundesrecht Vierter Abschnitt – Außenprüfung → 1. Unterabschnitt – Allgemeine Vorschriften Titel: Abgabenordnung (AO) Normgeber: Bund Amtliche Abkürzung: AO Gliederungs-Nr.: 610-1-3 Normtyp: Gesetz § 199 AO – Prüfungsgrundsätze (1) Der Außenprüfer hat die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die für die Steuerpflicht und für die Bemessung der Steuer maßgebend sind (Besteuerungsgrundlagen), zu Gunsten wie zu Ungunsten …Ansehen
Gesetzliche Vorschriften § 200 AO, Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen … « § 199 AO « Inhaltsübersicht AO » § 200a AO » § 200 AO Abgabenordnung (AO) Bundesrecht Vierter Abschnitt – Außenprüfung → 1. Unterabschnitt – Allgemeine Vorschriften Titel: Abgabenordnung (AO) Normgeber: Bund Amtliche Abkürzung: AO Gliederungs-Nr.: 610-1-3 Normtyp: Gesetz § 200 AO – Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen (1) 1Der Steuerpflichtige hat bei der Feststellung der Sachverhalte, die für die Besteuerung erheblich sein können, mitzuwirken. 2Er hat insbesondere Auskünfte zu erteilen, …Ansehen
Gesetzliche Vorschriften § 201 AO, Schlussbesprechung … « § 200a AO « Inhaltsübersicht AO » § 202 AO » § 201 AO Abgabenordnung (AO) Bundesrecht Vierter Abschnitt – Außenprüfung → 1. Unterabschnitt – Allgemeine Vorschriften Titel: Abgabenordnung (AO) Normgeber: Bund Amtliche Abkürzung: AO Gliederungs-Nr.: 610-1-3 Normtyp: Gesetz § 201 AO – Schlussbesprechung (1) 1Über das Ergebnis der Außenprüfung ist eine Besprechung abzuhalten (Schlussbesprechung), es sei denn, dass sich nach dem Ergebnis der Außenprüfung keine Änderung der Besteuerungsgrundlagen ergibt …Ansehen
Gesetzliche Vorschriften § 202 AO, Inhalt und Bekanntgabe des Prüfungsberichts … « § 201 AO « Inhaltsübersicht AO » § 203 AO » § 202 AO Abgabenordnung (AO) Bundesrecht Vierter Abschnitt – Außenprüfung → 1. Unterabschnitt – Allgemeine Vorschriften Titel: Abgabenordnung (AO) Normgeber: Bund Amtliche Abkürzung: AO Gliederungs-Nr.: 610-1-3 Normtyp: Gesetz § 202 AO – Inhalt und Bekanntgabe des Prüfungsberichts (1) 1Über das Ergebnis der Außenprüfung ergeht ein schriftlicher oder elektronischer Bericht (Prüfungsbericht). 2Im Prüfungsbericht sind die für die Besteuerung erheblichen …Ansehen
Gesetzliche Vorschriften § 203 AO, Abgekürzte Außenprüfung … « § 202 AO « Inhaltsübersicht AO » § 203a AO » § 203 AO Abgabenordnung (AO) Bundesrecht Vierter Abschnitt – Außenprüfung → 1. Unterabschnitt – Allgemeine Vorschriften Titel: Abgabenordnung (AO) Normgeber: Bund Amtliche Abkürzung: AO Gliederungs-Nr.: 610-1-3 Normtyp: Gesetz § 203 AO – Abgekürzte Außenprüfung (1) 1Bei Steuerpflichtigen, bei denen die Finanzbehörde eine Außenprüfung in regelmäßigen Zeitabständen nach den Umständen des Falls nicht für erforderlich hält, kann sie eine abgekürzte Außenprüfung …Ansehen
Gesetzliche Vorschriften § 204 AO, Voraussetzung der verbindlichen Zusage … « § 203a AO « Inhaltsübersicht AO » § 205 AO » § 204 AO Abgabenordnung (AO) Bundesrecht Vierter Abschnitt – Außenprüfung → 2. Unterabschnitt – Verbindliche Zusagen auf Grund einer Außenprüfung Titel: Abgabenordnung (AO) Normgeber: Bund Amtliche Abkürzung: AO Gliederungs-Nr.: 610-1-3 Normtyp: Gesetz § 204 AO – Voraussetzung der verbindlichen Zusage (1) Im Anschluss an eine Außenprüfung soll die Finanzbehörde dem Steuerpflichtigen auf Antrag verbindlich zusagen, wie ein für die Vergangenheit geprüfter …Ansehen
Gesetzliche Vorschriften § 205 AO, Form der verbindlichen Zusage … « § 204 AO « Inhaltsübersicht AO » § 206 AO » § 205 AO Abgabenordnung (AO) Bundesrecht Vierter Abschnitt – Außenprüfung → 2. Unterabschnitt – Verbindliche Zusagen auf Grund einer Außenprüfung Titel: Abgabenordnung (AO) Normgeber: Bund Amtliche Abkürzung: AO Gliederungs-Nr.: 610-1-3 Normtyp: Gesetz § 205 AO – Form der verbindlichen Zusage (1) Die verbindliche Zusage wird schriftlich erteilt und als verbindlich gekennzeichnet. (2) Die verbindliche Zusage muss enthalten: 1. den ihr zu Grunde gelegten …Ansehen