Arbeitshilfe Erklärung zur Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft … Bei Trennungen ehelicher Gemeinschaften muss im Folgejahr der Trennung die Steuerklasse I gewählt werden. Wenn Eheleute die Trennungsentscheidung rückgängig machen und wieder zusammenleben, kann mit dem Formular wieder eine günstige Steuerklassenkombination beantragt werden. Erklärung zur Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft …Ansehen
Arbeitshilfe Anleitung zum Ausfüllen der Anlage EÜR … Zusammen mit dem Vordruck Anlage EÜR veröffentlicht die Finanzverwaltung eine mehrseitige Ausfüllhilfe. Bei den darin enthaltenen Hinweisen handelt es sich um Basisinformationen. Sie erleichern das Ausfüllen der Anlage, vermitteln aber nur wenig steuerliches Hintergrundwissen. Anleitung zum Ausfüllen der Anlage EÜR 2017 Das Ausfüllen des Vordrucks Anlage EÜR wird Ihnen leichter fallen, wenn Sie sich an Beispielen orientieren können. Wir haben für Sie daher einen Musterfall ausgearbeitet. …Ansehen
Arbeitshilfe Anlage St (Statistische Angaben) … Für statistische Zwecke ist alle drei Jahre die Anlage St abzugeben. Dort sind bestimmte Steuervergünstigungen einzutragen, wie zum Beispiel (Sonder-)Abschreibungen, Investitionsabzugsbeträge und nicht abziehbare Betriebsausgaben. Die letzte Erhebung fand 2013 statt, die nächste sollte 2016 erfolgen – aber das Formular gibt es nicht mehr! Nach Angaben der Finanzverwaltung soll die Anlage St auch in Zukunft nicht mehr auszufüllen sein. Anlage St - Einkommensteuererklärung 2013 …Ansehen
Produkt Fort- und Weiterbildung: Möglichst viele Kosten absetzen … Aufwendungen im Zusammenhang mit einer Fortbildung dürfen Sie steuermindernd als Werbungskosten geltend machen – und zwar unbegrenzt, denn einen Höchstbetrag gibt es hier nicht. Fortbildung ist aus steuerlicher Sicht jede beruflich veranlasste Bildungsmaßnahme nach Abschluss der ersten Ausbildung. Ist die erstmalige Ausbildung noch nicht abgeschlossen, liegt eine Berufsausbildung vor. Deren Kosten gehören zu den Sonderausgaben und sind im Gegensatz zu den Fortbildungskosten nur begrenzt bis zu 6.000 …Ansehen
Produkt Fahrtenbuch Mit dem Steuertipps-Fahrtenbuch weisen Sie Ihre geschäftlichen bzw. dienstlichen und Ihre privaten Fahrten für Ihr Fahrzeug nach.Ansehen
News & Ratgeber Selbstständig machen: So geht’s … Steuertipps Selbstständigkeit Existenzgründung Selbstständig machen: Deine erfolgreiche Existenzgründung Egal, ob du dich in deinem Beruf selbstständig machen möchtest oder mit einer tollen Geschäftsidee aus einem ganz anderen Bereich den Schritt in die Selbstständigkeit wagen willst – das Thema Steuern solltest du von Anfang an im Blick haben. Träumst du manchmal davon? Deine eigenen Ideen verwirklichen und selbst entscheiden, kein Vorgesetzter, der dir sagt, was zu tun ist, dein eigener Herr und …Ansehen
News & Ratgeber Steuererklärung und mehr für Rentner … Inhaltsverzeichnis Einleitung Steuerpflicht für Rentner Unterlagen für die Steuer Analge R Vereinfachte Steuererklärung Doppelbesteuerung Werbungskosten Rente im Ausland Hilfe bei der Steuererklärung Schwerbehindertenausweis Rentenausweis FAQs Weiterführende Links & News Steuertipps Tipps zur Steuererklärung Steuererklärung als Rentner Steuererklärung als Rentner Die Steuererklärung wirft bei Rentnern viele Fragen auf: Gibt es für Rentner eine Pflicht zur Steuererklärung? Ab wann ist man als Rentner …Ansehen
Gesetzliche Vorschriften § 121 AO, Begründung des Verwaltungsakts … « § 120 AO « Inhaltsübersicht AO » § 122 AO » § 121 AO Abgabenordnung (AO) Bundesrecht Dritter Teil – Allgemeine Verfahrensvorschriften → Zweiter Abschnitt – Verwaltungsakte Titel: Abgabenordnung (AO) Normgeber: Bund Amtliche Abkürzung: AO Gliederungs-Nr.: 610-1-3 Normtyp: Gesetz § 121 AO – Begründung des Verwaltungsakts (1) Ein schriftlicher, elektronischer sowie ein schriftlich oder elektronisch bestätigter Verwaltungsakt ist mit einer Begründung zu versehen, soweit dies zu seinem Verständnis erforderlich …Ansehen
Gesetzliche Vorschriften § 122 AO, Bekanntgabe des Verwaltungsakts … « § 121 AO « Inhaltsübersicht AO » § 122a AO » § 122 AO Abgabenordnung (AO) Bundesrecht Dritter Teil – Allgemeine Verfahrensvorschriften → Zweiter Abschnitt – Verwaltungsakte Titel: Abgabenordnung (AO) Normgeber: Bund Amtliche Abkürzung: AO Gliederungs-Nr.: 610-1-3 Normtyp: Gesetz § 122 AO – Bekanntgabe des Verwaltungsakts (1) 1Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. 2§ 34 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden. 3Der Verwaltungsakt …Ansehen
Gesetzliche Vorschriften § 123 AO, Bestellung eines Empfangsbevollmächtigten … « § 122a AO « Inhaltsübersicht AO » § 124 AO » § 123 AO Abgabenordnung (AO) Bundesrecht Dritter Teil – Allgemeine Verfahrensvorschriften → Zweiter Abschnitt – Verwaltungsakte Titel: Abgabenordnung (AO) Normgeber: Bund Amtliche Abkürzung: AO Gliederungs-Nr.: 610-1-3 Normtyp: Gesetz § 123 AO – Bestellung eines Empfangsbevollmächtigten 1Ein Beteiligter ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung im Inland, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem …Ansehen