Arbeitshilfe Anlage K: Übertragung der Kinderfreibeträge … Anlage K: Zustimmung zur Übertragung von Kinderfreibeträgen und Freibeträgen für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf Kinderfreibeträge können übertragen werden, wenn Sie oder der andere Elternteil eine Unterhaltsverpflichtung nicht zu mindestens 75 % erfüllt haben oder mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig waren. Als leibliche Eltern können Sie die Kinderfreibeträge auch auf die Stiefeltern oder die Großeltern übertragen. Anlage K …Ansehen
Steuerlexikon Ausbildungskosten … Zielsetzung der Ausbildung muss die Vermittlung der erforderlichen beruflichen Handlungsfähigkeit sein. Neben staatlich anerkannten oder staatlich geregelten Ausbildungen kommen auch solche Berufsausbildungen in Betracht, die nach Richtlinien von Berufs- oder Wirtschaftsverbänden oder internen Vorschriftender Bildungsträger geordnet sind. …Ansehen
Steuerlexikon Ausbildungsdienstverhältnis … Wenn ein Arbeitgeber oder Dienstherr Sie dafür bezahlt, dass Sie eine Ausbildung durchlaufen, spricht der Gesetzgeber von einem »Ausbildungsdienstverhältnis«. Ihre Einnahmen unterliegen dann der normalen Besteuerung. Aufwendungen, die durch das Ausbildungsdienstverhältnis verursacht sind, dürfen Sie als Werbungskosten abziehen. …Ansehen
Steuerlexikon Ausbildungsbeihilfen … Dies gilt jedoch nur, wenn der Empfänger des Geldes nur aufgrund seiner Ausbildung im Inland wohnt und auf diese Bezüge angewiesen ist. § 3 Nr. 11 EStG H 3.11 LStH …Ansehen
Steuerlexikon Studienkosten … Der Abzug von Ausbildungskosten als Sonderausgaben ist auf 6.000,– € jährlich begrenzt (vgl. § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG). Voll als Werbungskosten abzugsfähig sind Kosten für ein Zweitstudium, die nach einer abgeschlossenen Ausbildung oder einem bereits absolvierten Studium anfallen. Steuerliche Behandlung von Kosten eines Erststudiums Die Regelungen zum Sonderausgabenabzug im Bereich der Erstausbildung sind umstritten. …Ansehen
Steuerlexikon Lehrzulagen … Zulagen, die Arbeitnehmer für die Ausbildung von Lehrlingen erhalten, gehören zum steuerpflichtigen Arbeitslohn. …Ansehen
Steuerlexikon Berufsakademie … Alle Kosten, die im Zusammenhang mit der Ausbildung entstehen, werden als Werbungskosten anerkannt. Die Berufsakademie ist für den Studenten keine regelmäßige Arbeitsstätte. Daher sind die Fahrtkosten zur Berufsakademie wie bei einer Dienstreise abzugsfähig. § 9 EStG …Ansehen
Steuerlexikon Lehrling … Die Ausbildungsvergütung eines Lehrlings gehört zum steuerpflichtigen Arbeitslohn. Aufwendungen, die dem Lehrling im Rahmen seiner Ausbildung entstehen, gehören zu den Werbungskosten. Typische Werbungskosten sind Fahrtkosten und Aufwendungen für die Berufskleidung. Die Eltern eines Lehrlings haben Anspruch auf das Kindergeld oder den Kinderfreibetrag, wenn der Lehrling sein 18. Lebensjahr aber noch nicht sein 25. Lebensjahr vollendet hat und sich in einer Erstausbilddung befindet. § 32 EStG …Ansehen
Steuerlexikon Stipendien … Stipendien zur Förderung der Forschung oder zur Förderung der wissenschaftlichen oder künstlerischen Ausbildung oder Fortbildung sind steuerfrei, wenn sie unmittelbar oder mittelbar aus öffentlichen Mitteln oder von zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtungen, denen die Bundesrepublik Deutschland als Mitglied angehört, gewährt werden. Steuerfrei sind auch Stipendien, die von Vereinen oder Stiftungen vergeben werden (§ 3 Nr. 44 EStG). …Ansehen
Steuerlexikon Beihilfe … Hierzu zählen: Erziehung, Ausbildung, Forschung, Wissenschaft und Kunst. Die aus öffentlichen Kassen gezahlten Beihilfen sind steuerfreie Einnahmen. Beihilfen des Arbeitgebers: Die Beihilfe des Arbeitgebers zu Krankheits- oder Unglücksfällen müssen dem Anlass entsprechend gerechtfertigt sein. Bis zu einem Betrag von 600,– € im Kalenderjahr sind Beihilfen bei Krankheit, Tod oder anderen Unglücksfällen für den Arbeitnehmer steuerfrei. …Ansehen