Steuerlexikon Vermächtnisnießbrauch … Beim Vermächtnisnießbrauch bestimmt der Erblasser, dass seine Erben für ein in seinem Nachlass befindlichen Grundbesitz einem Dritten ein Nießbrauchrecht einräumen sollen. Vermietet der Nießbraucher das Grundstück, erzielt er Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Demgegenüber entstehen beim Eigentümer keine Einkünfte. Abschreibungen des Gebäudes kann der Nießbraucher nicht als Werbungskosten geltend machen, da keine Anschaffungs- und Herstellungskosten für den Nießbraucher entstanden sind. …Ansehen
Steuerlexikon Grunderwerbsteuer … Von der Grunderwerbsteuer sind folgende Erwerbsvorgänge befreit: Grundstückserwerb zwischen Ehegatten und eingetragenen gleichgeschlechtlichen Lebenspartnern, der Erwerb eines Grundstückes durch in gerader Linie Verwandte des Veräußerers, der Erwerb eines zum Nachlass gehörenden Grundstücks durch Miterben zur Teilung des Nachlasses, der Erwerb eines geringwertigen Grundstücks (Wert liegt unter 2.500,– €), bei bestimmten betrieblichen Umstrukturierungen, wenn die Beteiligungsverhältnisse sich mittelbar …Ansehen
Steuerlexikon Erbbaurecht … Des Weiteren unterliegen das mit dem Erbbaurecht belastete Grundstück (falls kein Gebäude errichtet wurde) und das Erbbaurecht der Grundsteuer. Erbbauzinsen sind beim Erbbauberechtigten als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu behandeln. Kosten, die mit dem Erwerb des Erbbaurechts im Zusammenhang stehen, können abgeschrieben werden. Gleiches gilt für die aufgrund des Erbbaurechts errichteten Gebäude. Dabei sind die Aufwendungen auf die Laufzeit des Erbbaurechts zu verteilen. …Ansehen
Steuerlexikon Erbbaurecht / Bewertung … Bei der Ermittlung des Wertes eines mit einem Erbbaurecht belasteten Grundstücks ist daher der Wert des Erbbaurechtes und der Wert des mit dem Erbbaurecht belasteten Grundstücks getrennt zu ermitteln (§ 192 BewG). Der Wert des Erbbaurechts ist im Vergleichswertverfahren nach § 183 BewG zu ermitteln, wenn für das zu bewertende Erbbaurecht Vergleichskaufpreise oder aus Kaufpreisen abgeleitete Vergleichsfaktoren vorliegen (§ 193 BewG). § 183 BewG § 192 ff. BewG …Ansehen
Steuerlexikon Grundvermögen … Zum Grundvermögen gehören: der Grund und Boden, die Gebäude, die sonstigen Bestandteile und das Zubehör, das Erbbaurecht, das Wohnungseigentum, Teileigentum, Wohnungserbbaurecht und Teilerbbaurecht nach dem Wohnungseigentumsgesetz, soweit es sich nicht um land- und forstwirtschaftliches Vermögen oder um Betriebsgrundstücke handelt. …Ansehen
Steuerlexikon Dauernde Last … Nicht als dauernde Lasten gelten zum Beispiel Zahlungen aufgrund einer vorweggenommenen Erbfolge. Mit der Änderung des § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG wird die Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen über das Jahressteuergesetz 2008 auf seinen Kernbereich, die Übertragung von Betriebsvermögen Selbständiger in der Rechtsform des Einzelunternehmens oder der Personengesellschaft zurückgeführt. …Ansehen
Steuerlexikon Aktivierung … Aktivierungsfähig sind unter anderem: Abstandszahlungen eines Vermieters oder eines Grundstückserwerbers, Kosten für Abwasseranlagen, Anlaufkosten, Anzahlungen, Arbeitnehmerdarlehen, Betriebsstoffe, Bürgschaften, Damnum, Erbbaurechte, Fabrikgebäude, entgeltlich erworbener Firmenwert, unfertige Erzeugnisse, Schadensersatzansprüche, Umsatzsteuer aus erhaltenen Anzahlungen, Verpackungskosten. § 5 Abs. 1 EStG § 242 ff. HGB …Ansehen
Steuerlexikon Eigenheimzulage / Tod des Ehegatten … Rechtslage bis 31.12.2005: Erhält der überlebende Ehegatte durch den Erbfall das Miteigentum an der vormals gemeinsamen Wohnung, die durch Eigenheimzulage gefördert wird, so ist der bisherige Miteigentumsanteil zusammen mit dem hinzu erworbenen Anteil als ein Objekt zu behandeln. Dabei müssen bis zum Tod des Ehegatten die Voraussetzungen zur Zusammenveranlagung vorgelegen haben. Die auf den Miteigentumsanteil des toten Gatten entfallende Eigenheimzulage erhält der überlebende Ehegatte. …Ansehen
Steuerlexikon Steuerfestsetzung … Auch eine Erbengemeinschaft ist bezüglich der Erbschaftsteuer Gesamtschuldner. Von der Steuerfestsetzung kann abgesehen werden, wenn der Betrag, der festzusetzen ist, einen Betrag von 10,– € nicht überschreitet. Die Festsetzung von Steuern und steuerlichen Nebenleistungen kann unterbleiben, wenn feststeht, dass die Einziehung keinen Erfolg haben wird, oder wenn die Kosten der Einziehung einschließlich der Festsetzung in einem ungünstigen Verhältnis zu dem Betrag stehen. § 155 AO § 156 AO …Ansehen
Steuerlexikon Vorsteuerberichtigung … Erbbaurechten) und bei Gebäuden auf fremdem Boden verlängert sich der Berichtigungszeitraum auf zehn Jahre. Eine Änderung der Verhältnisse liegt unter anderem vor, wenn das noch verwendungsfähige Wirtschaftsgut vor Ablauf des maßgeblichen Berichtigungszeitraums veräußert wird oder das Wirtschaftsgut einer anderen Verwendung zugeführt wird. …Ansehen