Unternehmer: Steuerliche Maßnahmen in Zeiten von Corona

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Wenn es in Unternehmen aufgrund der Ausbreitung des Corona-Virus zu Beeinträchtigungen kommt, stehen verschiedene steuerliche Hilfsangebote der Finanzämter zur Verfügung: Vorauszahlungen können herabgesetzt, Steuern in Raten gezahlt werden. Mehr dazu hier.

  • Auf Antrag können laufende Vorauszahlungen zur Einkommensteuer bzw. Körperschaftsteuer herabgesetzt oder ausgesetzt werden.

  • Fällige Steuerzahlungen lassen sich stunden. → nutzen Sie dafür unser kostenloses Musterschreiben: Antrag auf Stundung

  • Säumniszuschläge können erlassen werden.

  • Auch auf Vollstreckungsmaßnahmen kann vorübergehend verzichtet werden.

Bundesfinanzministerium veröffentlicht Schreiben zu steuerlichen Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus (CO­VID-19/SARS-CoV-2)

Inzwischen wurden die Maßnahmen auch von höchster Stelle offiziell bestätigt: Am 19.3.2020 hat das Bundesfinanzministerium (BMF) ein entsprechendes BMF-Schreiben erlassen.

Darin heißt es: Das BMF hat im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder Regelungen erlassen, die für die von den Folgen der Corona-Krise betroffenen Steuerpflichtigen steuerliche Erleichterungen vorsehen. Von besonderer Bedeutung ist die Möglichkeit, Steuerforderungen zinslos zu stunden.

Das sind die Wesentlichen Punkte des Schreibens:

Wer nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich von der Corona-Krise betroffen ist, kann bis zum 31.12.2020 beantragen, dass

  • bis zu diesem Zeitpunkt fällige oder fällig werdende Steuern gestundet werden,

  • Vorauszahlungen auf Einkommensteuer und Körperschaftsteuer angepasst werden.

Außerdem wird bei entsprechend Betroffenen bis zum 31.12.2020 von Vollstreckungsmaßnahmen bei allen rückständigen oder bis zu diesem Zeitpunkt fällig werdenden Steuern [gemeint sind hier Einkommensteuer und Körperschaftsteuer] abgesehen sowie Säumniszuschläge für diese Steuern erlassen.

Wenn Sie die den Wert der Schäden im Einzelnen (noch) nicht beziffern können, ist das kein Argument dafür, den Antrag abzulehnen! Das wird im BMF-Schreiben ausdrücklich betont.

Stundungs-Anträge werden im Nachhinein überprüft werden. An diese Nachprüfung sind jedoch keine strengen Anforderungen zu stellen, schreibt das BMF. Und: Auf die Erhebung von Stundungszinsen kann in der Regel verzichtet werden.

Wenn Sie vorsorglich auch schon Anträge stellen möchten für die Zeit nach dem 31.12.2020, dann müssen Sie dies besonders begründen.

Herabsetzung von Gewerbesteuer-Vorauszahlungen

Auch Gewerbesteuer-Vorauszahlungen können angepasst und der Gewerbesteuer-Messbetrag herabgesetzt werden. Das schreibt das Finanzministerium Baden-Württemberg (FinMin Baden-Württemberg, Erlass (koordinierter Ländererlass) 3 - G-146.0 / 4 vom 19.03.2020).

Die Herabsetzung kann auch durch das Finanzamt veranlassen werden. Das gilt insbesondere für die Fälle, in denen das Finanzamt Einkommensteuer- und Körperschaftsteuervorauszahlungen anpasst. Normalerweise ist die Gemeindekasse bzw. Stadtkasse für die Gewerbesteuer zuständig.

Auch hier können Anträge bis zum 31.12.2020 gestellt werden.

Für etwaige Stundungs- und Erlassanträge gilt auch im Hinblick auf einen möglichen Zusammenhang mit Auswirkungen des Coronavirus, dass diese an die Gemeinden und nur dann an das zuständige Finanzamt zu richten sind, wenn die Festsetzung und Erhebung der Gewerbesteuer nicht den Gemeinden übertragen worden ist.

Antragsformular: Steuererleichterungen aufgrund der Auswirkungen des Coronavirus

Das Bayerische Landesamt für Steuern stellt einen Download zur Verfügung, mit dem Steuererleichterungen aufgrund der Auswirkungen des Coronavirus beantragt werden können. Unternehmer können damit sowohl eine zinslose Stundung für drei Monate als auch die Herabsetzung von Einkommensteuer-Vorauszahlungen und Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen bzw. des Steuermessbetrags für Gewerbesteuer-Vorauszahlungen beantragen.

Antragsformular: Steuererleichterungen aufgrund der Auswirkungen des Coronavirus

Bei Steuern, die von der Zollverwaltung verwaltet werden, ist die Generalzolldirektion angewiesen worden, den Steuerpflichtigen entgegenzukommen. Das betrifft beispielsweise die Energiesteuer.

Gleiches gilt für das Bundeszentralamt für Steuern, das für die Versicherungssteuer und die Umsatzsteuer zuständig ist und entsprechend verfahren wird.

Betroffenen Unternehmen wird empfohlen, frühzeitig Kontakt mit ihrem zuständigen Finanzamt aufzunehmen.

Finanzämter rechnen mit langfristigen Auswirkungen

Während das Formular des Bayerischen Landesamts für Steuern von einer zinslosen Stundung für drei Monate ausgeht, rechnen andere schon mit längeren Auswirkungen. So schreibt das Finanzministerium Schleswig-Holstein:

  • Anträge auf Stundung der nach dem 31. Dezember 2020 fälligen Steuern sowie Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen, die nur Zeiträume nach dem 31. Dezember 2020 betreffen, sind besonders zu begründen.

  • Von Vollstreckungsmaßnahmen soll bei unmittelbar und erheblich betroffenen Steuerpflichtigen bis zum 31. Dezember 2020 bei allen rückständigen oder bis zu diesem Zeitpunkt fällig werdenden Steuern [gemeint sind Einkommensteuer und Körperschaftsteuer] abgesehen werden. In den betreffenden Fällen sind die [ab jetzt] bis zum 31. Dezember 2020 verwirkten Säumniszuschläge für diese Steuern bis zum 31. Dezember 2020 zu erlassen.

Und selbst Bayern scheint die im Formular genannte Frist nicht ganz so streng zu sehen. Das Bayerische Staatsministerium der Finanzen und für Heimat teilt mit:

  • Fällige Steuerzahlungen werden, soweit sie aufgrund der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie nicht geleistet werden können, auf Antrag befristet zinsfrei gestundet. In solchen Fällen können die Betroffenen bis zum 31. Dezember 2020 entsprechende Anträge auf Stundung stellen. Dies soll sowohl für die Einkommensteuer und die Körperschaftsteuer gelten als auch für die Umsatzsteuer, von der bisher noch auffallend wenig die Rede war.

  • Bei unmittelbarer Betroffenheit will auch Bayern zudem grundsätzlich bis zum Ende des Jahres von Vollstreckungsmaßnahmen absehen. Dabei wird auch auf gesetzlich anfallende Säumniszuschläge in dieser Zeit verzichtet werden.

  • Soweit daneben pandemiebedingt Probleme bestehen, Steuererklärungen fristgerecht abzugeben, soll auch hier geholfen werden: »Die bayerischen Finanzämter werden mit Anträgen auf Fristverlängerungen wegen Corona großzügig und möglichst unbürokratisch verfahren«, erklärte Finanz- und Heimatminister Albert Füracker.

Scheuen Sie sich nicht, die Hilfen in Anspruch zu nehmen!

Das Bayerische Landesamt für Steuern weist am Ende des Formulars darauf hin, dass unrichtige Angaben strafrechtliche Folgen haben können, und nennt auch gleich die Paragrafen, in denen es um Steuerhinterziehung (§ 370 der Abgabenordnung, AO) bzw. leichtfertige Steuerverkürzung (§ 378 AO) geht. Das klingt für viele zunächst einmal nach einer brutalen Vorverurteilung oder zumindest nach einer bösen Verdächtigung.

Aber: Der Hinweis ist Standard und sichert den Fiskus ab. Wenn Sie in einer entsprechenden Notsituation sind oder sich eine solche abzeichnet, scheuen Sie sich nicht, alle zur Verfügung stehenden Möglichkeiten auszunutzen und auch diesen Antrag zu stellen! Wir haben schon von einigen Unternehmern gehört, dass ihre Anträge ohne größere Prüfung angenommen worden sind.

(MB)

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