Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung: Herabsetzung auch 2021 möglich
Zu Beginn der Corona-Pandemie wurde die Möglichkeit zur Herabsetzung bzw. Erstattung der Sondervorauszahlung genutzt, um die unternehmerische Liquidität zu stärken. Die Herabsetzung der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung wird auch 2021 fortgesetzt.

Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung: Herabsetzung auch 2021 möglich

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Zu Beginn der Corona-Pandemie wurde die Möglichkeit zur Herabsetzung bzw. Erstattung der Sondervorauszahlung genutzt, um die unternehmerische Liquidität zu stärken. Die Herabsetzung der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung wird auch 2021 fortgesetzt. Darauf weist aktuell das Finanzministerium des Saarlandes hin.

Der einfachste und schnellste Weg der Antragstellung zur Herabsetzung der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung 2021 besteht in der Übermittlung einer berichtigten Anmeldung via ELSTER entsprechend des Vordrucks »USt 1 H« (Wert 1 in Zeile 22) mit dem Wert »0« in der Zeile 24. Der Antrag ist unter »Ergänzende Angaben zur Steueranmeldung« zu begründen.

Die Übermittlung einer berichtigten Anmeldung hat keine Auswirkung auf eine gewährte Dauerfristverlängerung nach § 46 UStDV, diese bleibt unverändert bestehen.

Falls die reguläre Sondervorauszahlung bereits angemeldet wurde, können bis zum 31. März 2021 berichtigte Anmeldungen der Sondervorauszahlung für das Jahr 2021 mit entsprechender Begründung übermittelt werden.

»Auf Grund der derzeitigen Situation und der angeordneten Beschränkungen zur Eindämmung der Corona-Pandemie habe ich entschieden, dass wirtschaftlich betroffene Unternehmen auch für das Jahr 2021 die Sondervorauszahlung für die Umsatzsteuer herabsetzen können. Damit können wir den unmittelbar und erheblich von der Corona-Pandemie betroffenen Unternehmen einen weiteren Liquiditätsspielraum verschaffen. Die Dauerfristverlängerung bleibt weiterhin bestehen«, erklärte der saarländische Finanzminister Peter Strobel in einer Presseinformation vom 20.1.2021.

Wir gehen davon aus, dass sich weitere Bundesländer anschließen und kulant reagieren werden.

Auch der Deutsche Steuerberaterverband (DStV) macht sich für eine Aussetzung der Zahlungen stark und hat in einem Schreiben an das Bundesministerium der Finanzen eindringlich darum gebeten, die Unternehmen auch 2021 von der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung freizustellen. Hierdurch würde dringend erforderliche Liquidität in den Unternehmen belassen, ohne dass dem Fiskus tatsächlich etwas verloren geht (Quelle).

Hintergrund: Dauerfristverlängerung und Sondervorauszahlung

Um Unternehmern mehr Zeit für die Erstellung ihrer Umsatzsteuer-Voranmeldungen zu verschaffen, gibt es die Möglichkeit der Dauerfristverlängerung. Dadurch verschieben sich die Abgabefristen für die Voranmeldungen jeweils um einen Monat:

  • Endet die Abgabefrist bei der vierteljährlichen Erstellung von Voranmeldungen beispielsweise für das 1. Quartal am 10.4., bewirkt die Dauerfristverlängerung einen Aufschub bis zum 10.5.

  • Bei monatlichen Voranmeldungen ist es dasselbe, z.B. müssen Sie dann die Anmeldung für den März eines Jahres nicht bis zum 10.4., sondern erst bis zum 10.5. abgeben.

Die Fristverlängerung muss nur einmal beantragt werden und gilt bis auf Widerruf. Der Antrag ist elektronisch zu übermitteln. Hinsichtlich der Ausnahmen zur »Vermeidung unbilliger Härten« gelten dieselben Regeln wie bei Voranmeldungen.

Den Antrag können Sie jederzeit stellen. Wollen Sie bei der monatlichen Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen erstmals im Juni von der Dauerfristverlängerung profitieren, müssen Sie Ihren Antrag spätestens bis zum 10.7. bei Ihrem Finanzamt einreichen. Die Dauerfristverlängerung gilt dann bereits für den Voranmeldungszeitraum Juni.

Das Finanzamt wird einem Antrag auf Dauerfristverlängerung nicht ausdrücklich zustimmen; sie erhalten keinen schriftlichen Bescheid. Wird er nicht abgelehnt, können Sie automatisch von der Genehmigung ausgehen.

Die Ablehnung eines Antrages oder auch der Widerruf einer bereits bestehenden Dauerfristverlängerung ist nur zulässig, wenn der Steueranspruch gefährdet erscheint. Davon ist insbesondere auszugehen, wenn Voranmeldungen nicht rechtzeitig abgegeben oder fällige Steuern verspätet gezahlt wurden.

Wer muss eine Sondervorauszahlung leisten?

Nur wenn Sie zur monatlichen Abgabe von Voranmeldungen verpflichtet sind und eine Dauerfristverlängerung haben möchten, müssen Sie 1/11 Ihrer gesamten Umsatzsteuer-Vorauszahlungen für das Vorjahr als Sondervorauszahlung berechnen, anmelden und bezahlen.

Das gilt auch dann, wenn Sie im Vorjahr bereits eine Dauerfristverlängerung in Anspruch genommen haben. Zahlen Sie nicht, wird das Finanzamt die Dauerfristverlängerung widerrufen.

Die Anmeldung Ihrer Sondervorauszahlung haben Sie bis zum 10.2. eines Jahres dem Finanzamt elektronisch zu übermitteln, wenn Sie bereits für den Januar von der Dauerfristverlängerung profitieren wollen. Die Sondervorauszahlung wird auf dem gleichen Vordruck wie die Dauerfristverlängerung beantragt.

Die geleistete Sondervorauszahlung wird in der letzten Voranmeldung für das Jahr berücksichtigt, also in der Regel im Dezember. Verbleibt nach der Anrechnung der Sondervorauszahlung ein Guthaben, prüft das Finanzamt, ob es noch mit anderen Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis aufrechnen kann. Wenn bzw. soweit dies nicht möglich ist, wird die Sondervorauszahlung erstattet.

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(MB)

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