Anlage zur Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (Vorsteuerpauschalierung)
Bei der Vorsteuerpauschalierung kann als abzugsfähige Vorsteuer ein bestimmter Prozentsatz des Nettoumsatzes pauschal angesetzt werden (§ 23 Umsatzsteuergesetz – UStG).
Alle Berufs- und Gewerbezweige, denen dieser pauschale Vorsteuerabzug nach Durchschnittssätzen offensteht, sind abschließend in der Anlage zu den § 69–70 Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV) aufgeführt.
Wer kann die Pauschbeträge bei der Vorsteuer in Anspruch nehmen? → Hier die Liste (Anlage zu § 69 - § 70 UStDV) herunterladen!
Unternehmer aus anderen Branchen haben keinen Rechtsanspruch darauf, den Vorsteuerabzug nach Durchschnittssätzen vornehmen zu können.