Voller Betriebsausgabenabzug für Leasing-Fahrzeuge von Freiberuflern?

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Ob und wie ein Selbstständiger einen zu weniger als 50% betrieblich genutzten Leasing-Pkw seinem gewillkürten Betriebsvermögen zuordnen und damit den vollen Betriebsausgabenabzug erreichen kann, wird demnächst der BFH entscheiden.

Seit 2004 dürfen auch Freiberufler ein zu weniger als 50% betrieblich genutztes Fahrzeug ihrem gewillkürten Betriebsvermögen zuordnen. Sie buchen dann alle Kosten als Betriebsausgabe und versteuern für die private Nutzung einen Privatanteil. Das ist nach Ansicht des FG Köln auch bei einem geleasten Fahrzeug zulässig (FG Köln, Urteil vom 20.5.2009, Az. 14 K 4223/06). Da aber mangels Anschaffungskosten der Leasing-Pkw nicht im Anlageverzeichnis ausgewiesen werden kann und auch das Nutzungsrecht selber nicht bilanzierungsfähig ist, muss sich die Zuordnung an anderen Kriterien festmachen als bei einem Fahrzeug, das dem Selbstständigen gehört. Die Richter sahen es als ausreichend an, wenn:

  • die Sonderzahlung, die Leasingraten und Verbrauchskosten zeitnah als Betriebsausgaben gebucht werden;
  • der Pkw im Leasingvertrag als Geschäftsfahrzeug bezeichnet wird;
  • die private Nutzung nach der 1%-Regelung versteuert wird.

Im Urteil ging es um einen selbstständigen Zahnarzt, der sein Leasingfahrzeug zu 30% betrieblich nutzte. Er ging von gewillkürtem Betriebsvermögen aus, machte die Kosten einschließlich Sonderzahlung in voller Höhe als Betriebsausgaben geltend und versteuerte die private Nutzung über die in seinem Fall äußerst günstige 1%-Methode, was nach damaliger Rechtslage noch möglich war. Das wurde vom Finanzamt abgelehnt, vom Finanzgericht jedoch akzeptiert. Damit waren die Richter im Hinblick auf die Zuordnung zum gewillkürten Betriebsvermögen wesentlich großzügiger als der BFH. Der fordert nämlich bisher bei Leasingfahrzeugen eine direkt nach Vertragsabschluss abgegebene ausdrückliche schriftliche Zuordnungserklärung (BFH, Urteil vom 29.4.2008, Az. VIII R 67/06, BFH/NV 2008 S. 1662).

Steuertipp
Von diesem Urteil können Freiberufler mit Leasingfahrzeug noch für Jahre bis 2005 profitieren, falls der BFH im Revisionsverfahren von seiner bisherigen strengen Linie abrückt (Az. des BFH: VIII R 31/09). Ab 2006 hat der Gesetzgeber diese tolle Gestaltungsmöglichkeit abgeschafft: Jetzt steht einem Selbstständigen für einen gemischt genutzten Pkw, egal ob eigenes oder geleastes Fahrzeug, die 1%-Regelung nur noch dann zu, wenn die betriebliche Nutzung über 50% liegt.

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