Private Kfz-Nutzung: Umwegfahrten sollten im Fahrtenbuch dokumentiert werden

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Wer verhindern will, dass die private Kfz-Nutzung nach der 1%-Regel versteuert wird, muss ein zeitaufwendiges Fahrtenbuch führen. Umso ärgerlicher, wenn das Fahrtenbuch später vom Finanzamt verworfen und eine hohe Steuernachzahlung fällig wird. Ein Urteil zeigt, wo es zu Problemen kommen kann.

Im entschiedenen Fall ging es um den Geschäftsführer einer Steuerberatungs-GmbH, der einen Firmenwagen fuhr. Nach dem lückenlos geführten Fahrtenbuch nutzte er das Fahrzeug überhaupt nicht privat. Bei einer Lohnsteuerprüfung wurde sein Fahrtenbuch allerdings als nicht ordnungsgemäß beurteilt. Deshalb sollte der Arbeitgeber für vier Jahre einen zusätzlichen geldwerten Vorteil von insgesamt rund 13.000 Euro versteuern. Dagegen klagte er. Das Finanzgericht schloss sich jedoch der Sichtweise des Finanzamts an (Niedersächsisches FG, Urteil vom 25.6.2009, Az. 11 K 72/08). Im Urteil ging es zwar um den Firmenwagen eines angestellten Steuerberaters. Es ist jedoch auf einen Selbstständigen übertragbar, der die Versteuerung der privaten Kfz-Nutzung nach der 1%-Methode durch das Führen eines Fahrtenbuchs vermeiden will.

Umwegfahrten müssen dokumentiert werden

Der Lohnsteuerprüfer verglich die im Fahrtenbuch angegebenen Strecken und Entfernungen mit einem Routenplaner und stellte dabei erhebliche Differenzen fest. Bei einer längeren Fahrt war die Fahrstrecke laut Fahrtenbuch um 231 km länger als die laut Routenplaner. In einem detailliert überprüften Jahr kam es zu solchen Umwegfahrten von insgesamt 1.036 km. Das Finanzgericht war der Auffassung, durch nicht dokumentierte Umwegfahrten habe die Möglichkeit bestanden, Privatfahrten untergehen zu lassen. Zumindest bei einer erheblichen Verlängerung der Strecke durch eine Umwegfahrt müsse das im Fahrtenbuch entsprechend erläutert werden.

Der Steuerberater hatte dagegen argumentiert, dass in den Geschäftswagen ein Navigationssystem eingebaut gewesen sei und er bei seinen Fahrten immer die empfohlene verkehrsgünstigste Strecke gewählt habe. Die verkehrsgünstigste Strecke könne im Einzelfall jedoch deutlich länger sein als die kürzeste Strecke.

Steuertipp
Der Einsatz von Navigationssystemen und Routenplanern wirft neue Fragen auf. Unseres Erachtens ist es nicht zumutbar, sich vor jeder Fahrt alternativ zur gewählten verkehrsgünstigsten Strecke auch noch die kürzeste Strecke berechnen zu lassen, um dann den Anlass für den Umweg und die zusätzlich gefahrenen Umweg-Kilometer im Fahrtenbuch eintragen zu können. Da gegen die Entscheidung des Finanzgerichts Revision eingelegt wurde, sollten Sie bei Auseinandersetzungen mit dem Finanzamt Einspruch einlegen und das Ruhen des Verfahrens beantragen (Az. des BFH: VI R 31/10). Vielleicht gibt uns ja der BFH brauchbare Kriterien an die Hand.

Wenn Sie aber jedes Risiko vermeiden wollen, dass Ihr Fahrtenbuch nach Jahren vom Finanzamt doch nicht anerkannt wird, sollten Sie vorsichtshalber zumindest bei längeren Fahrten mit erheblichem Umweg den Grund dafür im Fahrtenbuch vermerken, zum Beispiel "20 km Stau auf A6 nach Lkw-Unfall".

Es müssen aussagefähige Angaben zum Zweck der Fahrt gemacht werden

Die Richter beanstandeten außerdem, dass die Angaben zum Zweck der jeweiligen Fahrt nicht ausreichend gewesen seien, da nur Nachnamen aufgezeichnet wurden. Es fehlte eine Angabe dazu, um wen es sich dabei handelte und aus welchem Anlass diese Person aufgesucht wurde. Für eine Überprüfung des Fahrtenbuchs sind solche genauen Angaben jedoch erforderlich, wenn sich nicht bereits aus der Ortsangabe und dem Namen zweifelsfrei der betriebliche Charakter der Fahrt feststellen lässt.

Bei Großstädten muss die Adresse angegeben werden

Schließlich störte die Richter, dass der Zielort vorwiegend lediglich als Kfz-Kennzeichen, etwa H für Hannover und BS für Braunschweig, angegeben wurde. Bei einem Ort von der Größe Hannovers reiche jedoch die Ortsangabe „Hannover“ nicht aus, da die jeweils aufgesuchten Orte innerhalb von Hannover leicht 20 km voneinander entfernt liegen könnten. Deshalb sei bei größeren Orten die Angabe der genauen Adresse, zumindest aber von Straßen- oder Stadtteilnamen erforderlich.

 

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