1%-Methode und Umsatzsteuer: Finanzamt setzt zu hohe Werte an

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Umsatzsteuer auf die private Kfz-Nutzung muss in der Einnahmen-Überschuss-Rechnung als fiktive Betriebseinnahme erfasst werden. Der BFH hat jetzt klargestellt, dass die tatsächlich angefallene und nicht eine pauschal ermittelte Umsatzsteuer als Einnahme zu berücksichtigen ist.

Ein Freiberufler nutzte seinen betrieblichen Audi auch privat. Nach einer Betriebsprüfung wurde das von ihm geführte Fahrtenbuch nicht anerkannt. Entsprechend der 1%-Regelung setzte der Prüfer jährlich 12% des Listenpreises und damit einen Betrag von 7.976 Euro als einkommensteuerlichen Privatanteil an. Nach dem von der Finanzverwaltung angebotenen pauschalen Verfahren nahm er 80% des Privatanteils, also 6.380 Euro, als Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer. Daraus ergab sich eine Umsatzsteuer von 1212 Euro (19% von 6.380 Euro). Und diesen Betrag berücksichtigte er dann als zusätzliche fiktive Betriebseinnahme in der EÜR.

Doch damit war der Freiberufler nicht einverstanden und klagte. Er hatte nämlich für umsatzsteuerliche Zwecke Aufzeichnungen gemacht, nach denen sich unstreitig eine private Nutzung von 12,5% ergab. Aus den anteiligen vorsteuerbelasteten Kfz-Kosten berechnete er Umsatzsteuer in Höhe von 305 Euro. Da er diesen Betrag in der Umsatzsteuererklärung berücksichtigt hatte, war seiner Meinung nach auch nur dieser Betrag als fiktive Betriebseinnahme zu versteuern. Nach seiner Rechnung war der vom Finanzamt angesetzte Gewinn um 907 Euro zu hoch (1.212 Euro abzgl. 305 Euro) – und das nicht nur in einem Jahr, sondern in drei Jahren.

Der BFH sah das genauso und kam zum Ergebnis, dass nach dem Gesetzeswortlaut nicht die pauschal nach der 80/20-Regel ermittelte Umsatzsteuer in Höhe von 1.212 Euro , sondern die laut Umsatzsteuerbescheid festgesetzte Umsatzsteuer auf den Privatanteil in Höhe von 305 Euro in der EÜR als Betriebseinnahme anzusetzen ist (BFH-Urteil vom 7.12.2010, Az. VIII R 54/07). Die Richter wiesen darauf hin, dass in der Praxis die Finanzämter oft zum Nachteil der betroffenen Unternehmer anders vorgehen und dass diese Fallgestaltung sehr häufig vorkommt.

Steuertipp

Der 1%-Regelung bei der Einkommensteuer können Sie ohne Fahrtenbuch nicht entgehen. Bei der Umsatzsteuer aber sind die Vorschriften nicht so streng. Es genügt, wenn Sie den Umfang der privaten Nutzung durch formlose Aufzeichnungen glaubhaft machen. Ein Fahrtenbuch ist dafür nicht erforderlich. In diesen Fällen ist es besonders lohnend, die Umsatzsteuer nicht pauschal, sondern anhand der tatsächlichen Kosten und der nachgewiesenen Privatnutzung zu berechnen:

  • Ihr Privatanteil ist so hoch wie die gesamten Kfz-Kosten (Kostendeckelung);
  • Ihr Geschäftswagen ist bereits abgeschrieben und die laufenden Kosten sind niedrig;
  • Sie haben den Pkw ohne Vorsteuerabzug gekauft oder aus dem Privatvermögen eingelegt.

Aufgrund des Urteils ist endlich geklärt, dass Sie mit dem Kostennachweis nicht nur weniger Umsatzsteuer zahlen, sondern dass Sie damit auch noch Einkommensteuer sparen. Die Mühe lohnt sich also jetzt noch mehr.

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