1%-Methode und Kostendeckelung beim Betriebs-Pkw: So reagieren Sie richtig

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Wenn ein Selbstständiger für die private Nutzung des betrieblichen Pkw übermäßig viel versteuern muss, sollte er dringend etwas unternehmen. Der Jahreswechsel ist dafür der richtige Zeitpunkt.

Nach sechs Jahren ist ein neu gekaufter Betriebs-Pkw abgeschrieben, ein gebraucht erworbener noch eher. Von da an fällt die Abschreibung bei den Kfz-Kosten weg. Deshalb übersteigt der pauschal nach der 1%-Methode berechnete Privatanteil ab diesem Zeitpunkt oft die tatsächlichen Kosten. Dann sollten Sie die Kostendeckelung anwenden. Damit können Sie wenigstens den zu versteuernden Privatanteil auf die Höhe der tatsächlich angefallenen Kosten begrenzen. Für Sie bedeutet das: Obwohl Ihr Fahrzeug überwiegend betrieblich genutzt wird, wirken sich die Kosten mit keinem einzigen Euro als Betriebsausgabe aus. Dieses steuerliche Ergebnis ist natürlich sehr unbefriedigend.

Gegenmittel 1: Sie führen ab Beginn des nächsten Jahres ein Fahrtenbuch

Vor dem damit verbundenen Zeitaufwand schrecken jedoch die meisten Unternehmer zurück. Schließlich haben sie Wichtigeres zu tun als jede Fahrt detailliert und zeitnah einzutragen. Und wenn ein Fahrtenbuch nicht peinlich genau geführt wird, riskieren sie, dass die ganze Arbeit umsonst war, weil es vom Finanzamt nicht anerkannt wird.

Gegenmittel 2: Sie senken ab dem nächsten Jahr die betriebliche Nutzung des Pkw

Wenn Ihnen das Führen eines Fahrtenbuchs zu mühsam ist, gibt es noch einen anderen Ausweg. Der setzt allerdings voraus, dass Sie ab dem nächsten Jahr die betriebliche Nutzung Ihres Pkw glaubhaft unter 50 Prozent senken können. Dann darf laut Gesetz die 1%-Methode für die Ermittlung des Privatanteils nicht mehr angewendet werden. Sie können in diesem Fall die auf die betriebliche Nutzung entfallenden anteiligen Kosten als Betriebsausgabe ansetzen. Haben Sie beispielsweise glaubhaft gemacht, dass das Fahrzeug nur noch zu 40 Prozent betrieblich genutzt wird, müssen Sie eben einen Privatanteil von 60 Prozent versteuern – und nicht wie bei der Kostendeckelung einen von 100 Prozent.

Steuertipp
Das Schöne an dieser Problemlösung: Sie brauchen nur am 1.1. und am 31.12. des Jahres den Kilometerstand festzuhalten. Die betrieblichen Fahrten während des Jahres können Sie durch grobe Aufzeichnungen glaubhaft machen. Meist genügt ein repräsentativer Zeitraum von drei Monaten. Sie brauchen auch nicht wie beim Fahrtenbuch jeweils zu Beginn und Ende jeder Fahrt den Kilometerstand zu notieren. Die Angabe von Fahrziel und Zweck sowie gefahrener Strecke genügt. Die Anforderungen sind also im Vergleich zum Fahrtenbuch nicht hoch. Von dem einmal ermittelten betrieblichen Nutzungsanteil können Sie übrigens auch in den Folgejahren so lange ausgehen, wie sich die Verhältnisse nicht wesentlich ändern.

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