Betriebsprüfung auch ohne Verdacht auf Steuerhinterziehung möglich
Eine Betriebsprüfung bzw. Außenprüfung darf auch ohne den Anfangsverdacht einer Steuerstraftat angeordnet werden: Ob hinsichtlich der betroffenen Steuerarten und Besteuerungszeiträume der Anfangsverdacht einer Steuerstraftat bestehe, sei unerheblich, stellt der Bundesfinanzhof (BFH) klar.

Betriebsprüfung auch ohne Verdacht auf Steuerhinterziehung möglich

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Eine Betriebsprüfung bzw. Außenprüfung darf auch ohne den Anfangsverdacht einer Steuerstraftat angeordnet werden: Ob hinsichtlich der betroffenen Steuerarten und Besteuerungszeiträume der Anfangsverdacht einer Steuerstraftat bestehe, sei unerheblich, stellt der Bundesfinanzhof (BFH) klar.

Gesetz ermöglicht »voraussetzungslose Prüfungsermächtigung«

Eine Betriebsprüfung (das Gesetz spricht von »Außenprüfung«) ist nach § 193 Absatz 1 Abgabenordnung (AO) unter anderem zulässig bei Steuerpflichtigen, die, wie der Kläger im hier entschiedenen Fall, einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb unterhalten. Weitere Anforderungen enthält die Vorschrift nicht. Im Rahmen des § 193 Absatz 1 AO seien daher Außenprüfungen in den Grenzen des Verhältnismäßigkeitsprinzips und des Willkürverbots grundsätzlich unbeschränkt zulässig, so der BFH.

Die Prüfungsanordnung sowie der voraussichtliche Prüfungsbeginn und die Namen der Prüfer müssen dem Steuerpflichtigen, bei dem die Betriebsprüfung durchgeführt werden soll, in angemessener Zeit vor Beginn der Prüfung bekannt gegeben werden, wenn der Prüfungszweck dadurch nicht gefährdet wird.

Ausdrücklich unerheblich für die Anordnung einer Außenprüfung sei, ob hinsichtlich der betroffenen Steuerarten und Besteuerungszeiträume der Anfangsverdacht einer Steuerstraftat bestehe, erklärten die Richter. Dies gelte auch, wenn der betroffene Betrieb zum ersten Mal geprüft werde.

Im hier entschiedenen Fall hatte jemand dem Finanzamt gegenüber behauptet, dass im Betrieb Steuern hinterzogen würden – eine falsche Verdächtigung, wie sich herausstellte. Aber auch das kann kein Grund dafür sein, dass die Prüfungsanordnung hier unberechtigt erfolgt, stellten die Richter klar (BFH-Beschluss vom 14.4.2020, Az. VI R 32/17).

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(MB)

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