Ausbildungsfreibetrag für minderjährige Kinder ist mit dem Kinderfreibetrag abgegolten

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Das FG Rheinland-Pfalz hat die gesetzliche Regelung bestätigt, dass Eltern für ihre minderjährigen Kinder, die auswärts wohnen, keinen Anspruch auf Berücksichtigung ihrer Aufwendungen für die auswärtige Unterbringung haben.

Die Kosten seien mit dem Kindergeld bzw. dem Kinderfreibetrag bereits abgegolten, erklärten die Richter – zumal die Aufwendungen auch nicht zwangsläufig im Sinne des Steuerrechts entstünden.

Auch der für erwachsene Kinder in derselben Situation zustehende Ausbildungsfreibetrag in Höhe von 984 Euro pro Jahr stehe den Eltern nicht zu, so die Richter weiter: § 33 a Abs. 2 EStG sehe eine solche Vergünstigung ausdrücklich nur für volljährige Kinder vor. Diese Regelung sei auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz liege nicht vor (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27.3.2018, Az. 3 K 1651/16; Az. der Revision beim BFH: VI R 20/18).

Das FG Rheinland-Pfalz schließt sich mit dieser Entscheidung einem entsprechenden Urteil des FG Köln vom 18.3.2009, Az. 7 K 2854/08, an. Auch das FG Berlin-Brandenburg (Urteil vom 25.3.2009, Az. 2 K 1797/05) und das FG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 28.9.2010, Az. 2 K 1638/09) haben in ähnlichen Fällen bereits mit dem gleichen Ergebnis entschieden. Das FG Köln hatte seinerzeit die Revision zugelassen, die aber nicht eingelegt wurde.

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