So funktioniert das Ehegattensplitting

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Spätestens zu jeder Bundestagswahl kommt die Überlegung, das Ehegattensplittung zu reformieren und ein Familiensplitting einzuführen, wieder ins Gespräch. Aber was hat es überhaupt mit dem Splittingverfahren auf sich?

Für wen gibt es das Splittingverfahren?

Das Splittingverfahren kommt zu Anwendung, wenn Ehegatten gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt werden. Beim Splittingverfahren wird das zu versteuernde Einkommen halbiert, auf Grundlage dieses halbierten und abgerundeten Betrages wird anschließend die Steuer berechnet. Der sich ergebende Steuerbetrag wird danach verdoppelt. Diese Steuer ist dann von beiden Ehegatten zu entrichten.

Neben Ehegatten, die die Voraussetzungen zur gemeinsamen Veranlagung erfüllen, können auch folgende Steuerpflichtige das Splittingverfahren nutzen:

  • ein verwitweter Steuerpflichtiger für den Veranlagungszeitraum, der dem Kalenderjahr folgt, in dem der Ehegatte verstorben ist, wenn der Steuerpflichtige und sein verstorbener Ehegatte im Zeitpunkt seines Todes die Voraussetzungen zu gemeinsamen Veranlagung erfüllt haben,

  • ein Steuerpflichtiger, dessen Ehe in dem Kalenderjahr, in dem er sein Einkommen bezogen hat, aufgelöst worden ist. Dabei müssen der Steuerpflichtige und sein bisheriger Ehegatte die Voraussetzungen zur gemeinsamen Veranlagung erfüllt haben.

Das Splittingverfahren führt zu steuerlichen Vorteilen für Ehegatten, wenn die Ehegatten Einkünfte in unterschiedlicher Höhe erzielen. Ein maximaler Vorteil wird erreicht, wenn der eine Ehegatte keine Einkünfte und der andere Ehegatte ein sehr hohes Einkommen erzielt.

So wirkt sich der Splittingtarif aus

Der Splittingtarif macht sich bei Ihrer Steuerbelastung nur bemerkbar, wenn Sie und Ihr Ehepartner unterschiedlich hohe Einkünfte haben. Das liegt am progressiven Steuertarif: Der Steuersatz steigt im Vergleich zum Einkommen überproportional an. Wird bei der Zusammenveranlagung das gemeinsame zu versteuernde Einkommen gleichmäßig auf beide Ehepartner verteilt, sinkt der Steuersatz überproportional.

Je näher die Einkünfte der Ehepartner beieinanderliegen, umso geringer ist der Splittingvorteil.

Beispiel:

2012 arbeitete Frau Kantner halbtags und hat ein zu versteuerndes Einkommen von 25.060 €. Herr Kantner hat ein zu versteuerndes Einkommen von 57.120 €. Ohne die Zusammenveranlagung mit dem günstigen Splittingtarif müsste das zu versteuernde Einkommen beider Ehegatten mit dem Grundtarif besteuert werden: Frau Kantner müsste 4.123 € Einkommensteuer zahlen (durchschnittlicher Steuersatz 16,4 %) und Herr Kantner 15.818 € (durchschnittlicher Steuersatz 27,6 %). Das wären zusammen 19.941 €.

Der Splittingtarif unterstellt, dass jeder Ehepartner das gemeinsame zu versteuernde Einkommen zur Hälfte erwirtschaftet. Dadurch wird ein Teil des zu versteuernden Einkommens vom höher verdienenden Ehepartner auf den anderen verlagert (gesplittet), sodass es insgesamt zu einem niedrigeren Steuersatz kommt.

Das gemeinsame zu versteuernde Einkommen der Kantners beträgt 82.180 €. Hätte jeder die Hälfte (= 41.090 €) mit dem Grundtarif zu versteuern, entfiele auf jeden Ehepartner 9.403 € Einkommensteuer (durchschnittlicher Steuersatz 22,8 %), zusammen also 18.806 €. Das ist genau die Steuer, die sich unmittelbar aus dem Splittingtarif für ein zu versteuerndes Einkommen von 82.180 € ergibt. Durch die Zusammenveranlagung haben die Kantners einen Splittingvorteil von 1.135 € (= 19.941 € ./. 18.806 €).

So rechnet das Finanzamt bei Zusammenveranlagung

Auch bei der Zusammenveranlagung ermittelt der Finanzbeamte die Einkünfte der Ehepartner getrennt. Deshalb tragen Eheleute ihre Einkünfte aus der gleichen Einkunftsart normalerweise in ein eigenes Formular ein, zum Beispiel bei Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit in der Anlage N. Der Finanzbeamte rechnet sie dann später zum Gesamtbetrag der Einkünfte zusammen. Ab dieser Stelle gelten die Eheleute als ein Steuerpflichtiger. Erfreulicherweise kann aber der eine Ehepartner von bestimmten Frei- und Pauschbeträgen des anderen profitieren.

Das Finanzamt kann die gesamte zu zahlende Einkommensteuer von dem einen Ehepartner oder dem anderen fordern. Aus welchen Einkünften die Nachzahlung resultiert, spielt keine Rolle, denn zusammen veranlagte Eheleute sind Gesamtschuldner. Wollen Sie nicht für die Einkommensteuer Ihres Ehepartners geradestehen, stellen Sie einen Antrag auf Aufteilung.

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