Kampf um Unterhalt nach Scheidung: Werbungskosten

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Wer vor Gericht nachehelichen Unterhalt erstreitet, kann die Prozesskosten in der Steuererklärung bei den Werbungskosten angeben. Voraussetzung: Die Unterhaltsleistungen werden als sogenannte "sonstige Einkünfte" versteuert.

Das geht aus einem aktuellen Urteil des FG Münster hervor, dem dieser Fall zugrunde liegt:

Ein Ehepaar wurde geschieden, der Mann wurde dabei zu monatlichen Unterhaltszahlungen verpflichtet. Dann kam es zu folgender Situation: Der Mann wollte nichts bezahlen, die Frau forderte einen höheren Unterhalt.

Man stritt sich also vor Gericht darüber und schloss schließlich einen Vergleich über die Unterhaltshöhe.

In ihrer Steuererklärung trug die Ex-Ehefrau den erhaltenen Unterhalt als sonstige Einkünfte ein und zahlte darauf Einkommensteuer. Im Gegenzug wollte sie die Kosten für das Gericht und für ihren Anwalt als Werbungskosten geltend.

Das Finanzamt wollte diese Aufwendungen nicht steuermindernd anerkennen.

Die Richter des FG Münster waren anderer Auffassung: Da die Frau die Unterhaltsleistungen verteuere, müsse sie die in diesem Zusammenhang entstandenen Kosten auch als Werbungskosten geltend machen dürfen, erklärten sie (FG Münster, Urteil vom 03.12.2019, Az. 1 K 494/18).

(MB)

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