§ 20 FGO
Finanzgerichtsordnung (FGO)
Bundesrecht

Erster Teil – Gerichtsverfassung → Abschnitt III – Ehrenamtliche Richter

Titel: Finanzgerichtsordnung (FGO)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: FGO
Gliederungs-Nr.: 350-1
Normtyp: Gesetz

§ 20 FGO – Ablehnungsrecht

(1) Die Berufung zum Amt des ehrenamtlichen Richters dürfen ablehnen

  1. 1.

    Geistliche und Religionsdiener,

  2. 2.

    Schöffen und andere ehrenamtliche Richter,

  3. 3.

    Personen, die zwei Amtsperioden lang als ehrenamtliche Richter beim Finanzgericht tätig gewesen sind,

  4. 4.

    Ärzte, Krankenpfleger, Hebammen,

  5. 5.

    Apothekenleiter, die kein pharmazeutisches Personal beschäftigen,

  6. 6.

    Personen, die die Regelaltersgrenze nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch erreicht haben.

(2) In besonderen Härtefällen kann außerdem auf Antrag von der Übernahme des Amtes befreit werden.

Zu § 20: Geändert durch G vom 21. 12. 2004 (BGBl I S. 3599) und 30. 7. 2009 (BGBl I S. 2449).