§ 95 EStG
Einkommensteuergesetz (EStG)
Bundesrecht

XI. – Altersvorsorgezulage

Titel: Einkommensteuergesetz (EStG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: EStG
Gliederungs-Nr.: 611-1
Normtyp: Gesetz

§ 95 EStG – Sonderfälle der Rückzahlung (1)

(1) Red. Anm.:

§ 95 EStG in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften vom 8. April 2010 (BGBl. I S. 386), anzuwenden ab dem Veranlagungszeitraum 2010. Zur Anwendung älterer Fassungen der Vorschrift siehe § 52 Absatz 67 EStG 2009 in der bis zum 31. Dezember 2013 gültigen Fassung

1Die §§ 93 und 94 gelten entsprechend, wenn sich der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Zulageberechtigten ab Beginn der Auszahlungsphase außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Staaten befindet, auf die das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) anwendbar ist, oder wenn der Zulageberechtigte ungeachtet eines Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltes in einem dieser Staaten nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung mit einem dritten Staat als außerhalb des Hoheitsgebiets dieser Staaten ansässig gilt. 2Satz 1 gilt nicht, sofern sich der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Zulageberechtigten bereits seit dem 22. Juni 2016 ununterbrochen im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland befindet und der Vertrag vor dem 23. Juni 2016 abgeschlossen worden ist.

Zu § 95: Geändert durch G vom 8. 4. 2010 (BGBl I S. 386), 24. 6. 2013 (BGBl I S. 1667), 25. 3. 2019 (BGBl I S. 357), 22. 11. 2019 (BGBl I S. 1746) und 16. 12. 2022 (BGBl I S. 2294).