§ 81a EStG
Einkommensteuergesetz (EStG)
Bundesrecht

XI. – Altersvorsorgezulage

Titel: Einkommensteuergesetz (EStG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: EStG
Gliederungs-Nr.: 611-1
Normtyp: Gesetz

§ 81a EStG – Zuständige Stelle

1Zuständige Stelle ist bei einem

  1. 1.

    Empfänger von Besoldung nach dem Bundesbesoldungsgesetz oder einem Landesbesoldungsgesetz die die Besoldung anordnende Stelle,

  2. 2.

    Empfänger von Amtsbezügen im Sinne des § 10a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 die die Amtsbezüge anordnende Stelle,

  3. 3.

    versicherungsfrei Beschäftigten sowie bei einem von der Versicherungspflicht befreiten Beschäftigten im Sinne des § 10a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 der die Versorgung gewährleistende Arbeitgeber der rentenversicherungsfreien Beschäftigung,

  4. 4.

    Beamten, Richter, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit im Sinne des § 10a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 der zur Zahlung des Arbeitsentgelts verpflichtete Arbeitgeber und

  5. 5.

    Empfänger einer Versorgung im Sinne des § 10a Absatz 1 Satz 4 die die Versorgung anordnende Stelle. (1)

2Für die in § 10a Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 genannten Steuerpflichtigen gilt Satz 1 entsprechend.

(1) Red. Anm.:

§ 81a Satz 1 Nummer 5 EStG angefügt durch Artikel 1 des Eigenheimrentengesetzes vom 29. Juli 2008 (BGBl. I S. 1509) - siehe Anwendungsvorschrift § 52 Absatz 24c Satz 1 EStG 2009 in der bis zum 31. Dezember 2013 gültigen Fassung