Einkommensteuergesetz (EStG)
XI. – Altersvorsorgezulage
§ 81a EStG – Zuständige Stelle
1Zuständige Stelle ist bei einem
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1.
Empfänger von Besoldung nach dem Bundesbesoldungsgesetz oder einem Landesbesoldungsgesetz die die Besoldung anordnende Stelle,
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2.
Empfänger von Amtsbezügen im Sinne des § 10a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 die die Amtsbezüge anordnende Stelle,
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3.
versicherungsfrei Beschäftigten sowie bei einem von der Versicherungspflicht befreiten Beschäftigten im Sinne des § 10a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 der die Versorgung gewährleistende Arbeitgeber der rentenversicherungsfreien Beschäftigung,
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4.
Beamten, Richter, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit im Sinne des § 10a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 der zur Zahlung des Arbeitsentgelts verpflichtete Arbeitgeber und
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5.
Empfänger einer Versorgung im Sinne des § 10a Absatz 1 Satz 4 die die Versorgung anordnende Stelle. (1)
2Für die in § 10a Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 genannten Steuerpflichtigen gilt Satz 1 entsprechend.
§ 81a Satz 1 Nummer 5 EStG angefügt durch Artikel 1 des Eigenheimrentengesetzes vom 29. Juli 2008 (BGBl. I S. 1509) - siehe Anwendungsvorschrift § 52 Absatz 24c Satz 1 EStG 2009 in der bis zum 31. Dezember 2013 gültigen Fassung