§ 4i EStG
Einkommensteuergesetz (EStG)
Bundesrecht

II. – Einkommen → 3. – Gewinn

Titel: Einkommensteuergesetz (EStG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: EStG
Gliederungs-Nr.: 611-1
Normtyp: Gesetz

§ 4i EStG – Sonderbetriebsausgabenabzug bei Vorgängen mit Auslandsbezug (1)

(1) Red. Anm.:

§ 4i EStG eingefügt durch Artikel 8 des Gesetzes zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen vom 20. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3000), erstmals anzuwenden ab Inkrafttreten am 1. Januar 2017 - siehe Artikel 19 Absatz 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2016

1Aufwendungen dürfen nicht als Sonderbetriebsausgaben abgezogen werden, soweit sie auch die Steuerbemessungsgrundlage in einem anderen Staat mindern. (2) 2Satz 1 gilt nicht, soweit diese Aufwendungen Erträge desselben Steuerpflichtigen mindern, die bei ihm sowohl der inländischen Besteuerung unterliegen als auch nachweislich der tatsächlichen Besteuerung in dem anderen Staat.

(2) Red. Anm.:

§ 4i Satz 1 EStG in der Fassung des Artikels 6 des Gesetzes zum Ausschluss verfassungsfeindlicher Parteien von der Parteienfinanzierung vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2730), anzuwenden ab Inkrafttreten am 29. Juli 2017 - siehe Artikel 8 des Gesetzes vom 18. Juli 2017

Zu § 4i: Eingefügt durch G vom 20. 12. 2016 (BGBl I S. 3000), geändert durch G vom 23. 6. 2017 (BGBl I S. 1682).