§ 4c EStG
Einkommensteuergesetz (EStG)
Bundesrecht

II. – Einkommen → 3. – Gewinn

Titel: Einkommensteuergesetz (EStG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: EStG
Gliederungs-Nr.: 611-1
Normtyp: Gesetz

§ 4c EStG – Zuwendungen an Pensionskassen

(1) 1Zuwendungen an eine Pensionskasse dürfen von dem Unternehmen, das die Zuwendungen leistet (Trägerunternehmen), als Betriebsausgaben abgezogen werden, soweit sie auf einer in der Satzung oder im Geschäftsplan der Kasse festgelegten Verpflichtung oder auf einer Anordnung der Versicherungsaufsichtsbehörde beruhen oder der Abdeckung von Fehlbeträgen bei der Kasse dienen. 2Soweit die allgemeinen Versicherungsbedingungen und die fachlichen Geschäftsunterlagen im Sinne des § 219 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b des Versicherungsaufsichtsgesetzes nicht zum Geschäftsplan gehören, gelten diese als Teil des Geschäftsplans. (1)

(1) Red. Anm.:

§ 4c Absatz 1 Satz 2 EStG in der Fassung des Artikels 6 Absatz 2 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/2341 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV) (Neufassung) vom 19. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2672), erstmals anzuwenden ab Inkrafttreten am 13. Januar 2019 anzuwenden - siehe Artikel 7 des Gesetzes vom 19. Dezember 2018

(2) Zuwendungen im Sinne des Absatzes 1 dürfen als Betriebsausgaben nicht abgezogen werden, soweit die Leistungen der Kasse, wenn sie vom Trägerunternehmen unmittelbar erbracht würden, bei diesem nicht betrieblich veranlasst wären.

Zu § 4c: Geändert durch G vom 1. 4. 2015 (BGBl I S. 434) und 19. 12. 2018 (BGBl. I S. 2672).