§ 45 EStG
Einkommensteuergesetz (EStG)
Bundesrecht

VI. – Steuererhebung → 3. – Steuerabzug vom Kapitalertrag (Kapitalertragsteuer)

Titel: Einkommensteuergesetz (EStG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: EStG
Gliederungs-Nr.: 611-1
Normtyp: Gesetz

§ 45 EStG – Ausschluss der Erstattung von Kapitalertragsteuer

1In den Fällen, in denen die Dividende an einen anderen als an den Anteilseigner ausgezahlt wird, ist die Erstattung oder Anrechnung von Kapitalertragsteuer für den Zahlungsempfänger ausgeschlossen. 2Satz 1 gilt nicht für den Erwerber eines Dividendenscheines oder sonstigen Anspruches in den Fällen des § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a Satz 2; beim Erwerber sind drei Fünftel der Kapitalertragsteuer nicht anzurechnen oder zu erstatten. (1) 3In den Fällen des § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b ist die Erstattung von Kapitalertragsteuer an den Erwerber von Zinsscheinen nach § 37 Absatz 2 der Abgabenordnung ausgeschlossen.

(1) Red. Anm.:

§ 45 Sätze 1 und 2 EStG in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2338), anzuwenden ab Inkrafttreten am 15. Dezember 2018 - siehe Artikel 20 Absatz 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018

Zu § 45: Geändert durch G vom 25. 7. 2014 (BGBl I S. 1266) und 11. 12. 2018 (BGBl I S. 2338).