§ 19 ErbStG
Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG)
Bundesrecht

III. – Berechnung der Steuer

Titel: Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: ErbStG
Gliederungs-Nr.: 611-8-2-2
Normtyp: Gesetz

§ 19 ErbStG – Steuersätze

(1) Die Erbschaftsteuer wird nach folgenden Prozentsätzen erhoben:

Wert des steuerpflichtigen Erwerbs (§ 10) bis einschließlich ... Euro Prozentsatz in der Steuerklasse
I II III
75.000 7 15 30
300.000 11 20 30
600.000 15 25 30
6.000.000 19 30 30
13.000.000 23 35 50
26.000.000 27 40 50
über 26.000.000 30 43 50

(2) (1) Ist im Fall des § 2 Absatz 1 Nummer 1 ein Teil des Vermögens der inländischen Besteuerung auf Grund eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung entzogen, ist die Steuer nach dem Steuersatz zu erheben, der für den ganzen Erwerb gelten würde.

(1) Red. Anm.:

§ 19 Absatz 2 ErbStG in der Fassung des Artikels 4 des Steuerumgehungsbekämpfungsgesetzes vom 23. Juni 2017, anzuwenden ab Inkrafttreten am 25. Juni 2017 - siehe Anwendungsvorschrift Artikel 11 Abs. 1 des Steuerumgehungsbekämpfungsgesetzes.

§ 19 Absatz 2 ErbStG in der Fassung des Artikels 11 des Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2592), anzuwenden auf Erwerbe, für die die Steuer nach dem 13. Dezember 2011 entsteht - siehe Anwendungsvorschrift § 37 Absatz 7 Satz 1 ErbStG. Auf Antrag auch auf Erwerbe anzuwenden, für die die Steuer vor dem 14. Dezember 2011 entsteht, soweit Steuerbescheide noch nicht bestandskräftig sind - siehe Anwendungsvorschrift § 37 Absatz 7 Satz 2 ErbStG.

(3) Der Unterschied zwischen der Steuer, die sich bei Anwendung des Absatzes 1 ergibt, und der Steuer, die sich berechnen würde, wenn der Erwerb die letztvorhergehende Wertgrenze nicht überstiegen hätte, wird nur insoweit erhoben, als er

  1. a)

    bei einem Steuersatz bis zu 30 Prozent aus der Hälfte,

  2. b)

    bei einem Steuersatz über 30 Prozent aus drei Vierteln

des die Wertgrenze übersteigenden Betrages gedeckt werden kann.

(

Zu § 19: Geändert durch G vom 19. 12. 2000 (BGBl I S. 1790), 24. 12. 2008 (BGBl I S. 3018), 22. 12. 2009 (BGBl I S. 3950), 7. 12. 2011 (BGBl I S. 2592) und 23. 6. 2017 (BGBl I S. 1682).