Abschnitt A 4.1 DA-KG
Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG)
Bundesrecht

I. – Anspruchsberechtigte → A 4 – Kindergeldanspruch für Ausländer

Titel: Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DA-KG
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

Abschnitt A 4.1 DA-KG – Allgemeines

(1) 1Freizügigkeitsberechtigte Ausländer müssen die Erfordernisse nach § 62 Abs. 2 EStG nicht erfüllen. 2Für Berechtigte mit EU- bzw. EWR-Staatangehörigkeit ist für Zeiträume ab August 2019 § 62 Abs. 1a EStG zu beachten. 3Zur Rechtsstellung britischer Staatsangehöriger siehe A 4.2 Abs. 2.

(2) 1Nach § 62 Abs. 2 EStG erhält ein nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer Kindergeld nur, wenn er

  1. 1.

    eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU besitzt,

  2. 2.

    eine Blaue Karte EU, eine ICT-Karte, eine Mobiler-ICT-Karte oder eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, die für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt oder berechtigt haben oder diese erlauben, es sei denn, die Aufenthaltserlaubnis wurde

    1. a)

      nach § 16e AufenthG zu Ausbildungszwecken, nach § 19c Abs. 1 AufenthG zum Zweck der Beschäftigung als Au-Pair oder zum Zweck der Saisonbeschäftigung, nach § 19e AufenthG zum Zweck der Teilnahme an einem Europäischen Freiwilligendienst oder nach § 20 Abs. 1 und 2 AufenthG zur Arbeitsplatzsuche erteilt,

    2. b)

      nach § 16b AufenthG zum Zweck eines Studiums, nach § 16d AufenthG für Maßnahmen zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen oder nach § 20 Abs. 3 AufenthG zur Arbeitsplatzsuche erteilt und er ist weder erwerbstätig noch nimmt er Elternzeit nach § 15 BEEG oder laufende Geldleistungen nach SGB III in Anspruch,

    3. c)

      nach § 23 Abs. 1 AufenthG wegen eines Krieges in seinem Heimatland oder nach den §§ 23a, 24 oder 25 Abs. 3 bis 5 AufenthG erteilt,

  3. 3.

    eine in Nr. 2 Buchst. c genannte Aufenthaltserlaubnis besitzt und im Bundesgebiet berechtigt erwerbstätig ist oder Elternzeit nach § 15 BEEG oder laufende Geldleistungen nach SGB III in Anspruch nimmt,

  4. 4.

    eine in Nr. 2 Buchst. c genannte Aufenthaltserlaubnis besitzt und sich seit mindestens 15 Monaten erlaubt, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhält oder

  5. 5.

    eine Beschäftigungsduldung gem. § 60d i. V. m. § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG besitzt.

2Ein Aufenthaltstitel, der vor dem 1.3.2020 erteilt wurde, gilt gem. § 101 Abs. 4 AufenthG mit den verfügten Nebenbestimmungen entsprechend dem der Erteilung zu Grunde liegenden Aufenthaltszweck und Sachverhalt im Rahmen seiner Gültigkeitsdauer fort. 3Diese Regelung stellt für nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländer (auch Staatenlose und Kontingentflüchtlinge) aufenthaltsrechtliche Anspruchsvoraussetzungen auf, die zusätzlich zu den Voraussetzungen in § 62 Abs. 1 EStG vorliegen müssen (zu den freizügigkeitsberechtigten Ausländern siehe A 4.2).

(3) Zur Anwendung von § 62 Abs. 2 EStG bestehen aufgrund über- und zwischenstaatlicher Rechtsvorschriften Ausnahmen für:

  • Asylberechtigte und anerkannte Flüchtlinge (vgl. A 4.4),

  • Staatsangehörige aus einem Abkommensstaat (vgl. A 4.5),

  • Mitglieder und Beschäftigte diplomatischer Missionen sowie konsularischer Vertretungen und deren Angehörige (vgl. A 5) und

  • Bedienstete internationaler Organisationen (vgl. A 6).

(4) 1Bei Vorlage eines der in § 62 Abs. 2 EStG genannten Aufenthaltstitel ist das Datum seiner Erteilung zu Grunde zu legen; ein rückwirkender Ansprach wird dadurch nicht begründet. 2Wird die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis oder die Erteilung eines anderen genannten Aufenthaltstitels vor dem Ablauf des ursprünglichen Aufenthaltstitels beantragt, jedoch erst nach dessen Ablauf beschieden, besteht auch für die Zeit bis zur Bescheidung durchgehend Anspruch auf Kindergeld. 3In diesem Zeitraum gilt die bisherige Aufenthaltserlaubnis als fortbestehend (sog. Fiktionswirkung, vgl. § 81 Abs. 4 AufenthG). 4Über die Fiktionswirkung ist dem Antragsteller nach § 81 Abs. 5 AufenthG eine "Fiktionsbescheinigung" auszustellen. 5Zur Fortgeltung von vor dem 1.1.2005 erteilten Aufenthaltsgenehmigungen siehe § 101 AufenthG.

(5) Ein nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer, der sich rechtmäßig in Deutschland aufhält, voraussichtlich dauerhaft in Deutschland einer erlaubten Erwerbstätigkeit nachgeht und in das Sozialversicherungssystem eingegliedert ist, jedoch kraft gesetzlicher Regelung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit ist und ausschließlich deshalb keinen Aufenthaltstitel besitzt, ist in analoger Anwendung des § 62 Abs. 2 EStG so zu behandeln, als sei er im Besitz eines der in § 62 Abs. 2 EStG genannten Aufenthaltstitels (BFH vom 25.7.2007, III R 55/02, BStBl 2008 II S. 758 und BFH vom 8.8.2013, III R 22/12, BStBl 2014 II S. 838).

1)

Durch Art. 11 Nr. 2 des Gesetzes zur Regelung eines Sofortzuschlages und einer Einmalzahlung in den sozialen Mindestsicherungssystemen sowie zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes und weiterer Gesetze (Sofortzuschlags- und Einmalzahlungsgesetz) vom 23.5.2022 (BGBl. I S. 760) wurde § 62 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c EStG geändert. Durch die Änderung entfallen die bisher für § 24 AufenthG geltenden Einschränkungen i. S. v. § 62 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 EStG (Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder Mindestaufenthaltsdauer von 15 Monaten). Die Änderung ist gem. § 52 Abs. 49a Satz 3 EStG erstmalig für Kindergeldfestsetzungen anzuwenden, die Zeiträume betreffen, die nach dem 31.5.2022 beginnen.