Abschnitt A 4.1 DA-KG
Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG)
Bundesrecht

I. – Anspruchsberechtigte → A 4 – Kindergeldanspruch für Ausländer

Titel: Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DA-KG
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

Abschnitt A 4.1 DA-KG – Allgemeines

(1) 1Freizügigkeitsberechtigte Ausländer müssen die Erfordernisse nach § 62 Abs. 2 EStG nicht erfüllen. 2Für Berechtigte mit EU- bzw. EWR-Staatsangehörigkeit ist für Zeiträume ab August 2019 § 62 Abs. 1a EStG zu beachten.

(2) 1Nach § 62 Abs. 2 EStG erhält ein nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer Kindergeld nur, wenn er

  1. 1.

    eine Niederlassungserlaubnis besitzt,

  2. 2.

    eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, die zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt oder berechtigt hat, es sei denn, die Aufenthaltserlaubnis wurde

    1. a)

      nach § 16 oder § 17 AufenthG erteilt,

    2. b)

      nach § 18 Abs. 2 AufenthG erteilt und die Zustimmung der BA darf nach der BeschV nur für einen bestimmten Höchstzeitraum erteilt werden,

    3. c)

      nach § 23 Abs. 1 AufenthG wegen eines Krieges in seinem Heimatland oder nach den §§ 23a, 24, 25 Abs. 3 bis 5 AufenthG erteilt

    oder

  3. 3.

    eine in Nr. 2 Buchst. c genannte Aufenthaltserlaubnis besitzt und

    1. a)

      sich seit mindestens drei Jahren rechtmäßig, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhält und

    2. b)

      im Bundesgebiet berechtigt erwerbstätig ist, laufende Geldleistungen nach dem SGB III bezieht oder Elternzeit in Anspruch nimmt.

2Diese Regelung stellt für nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländer (auch Staatenlose und Kontingentflüchtlinge) aufenthaltsrechtliche Anspruchsvoraussetzungen auf, die zusätzlich zu den Voraussetzungen in § 62 Abs. 1 EStG vorliegen müssen (zu den freizügigkeitsberechtigten Ausländern siehe A 4.5).

(3) Zur Anwendung von § 62 Abs. 2 EStG bestehen aufgrund über- und zwischenstaatlicher Rechtsvorschriften Ausnahmen für:

  • Asylberechtigte und anerkannte Flüchtlinge (vgl. A 4.5),

  • Staatsangehörige aus einem Abkommensstaat (vgl. A 4.6),

  • Mitglieder und Beschäftigte diplomatischer Missionen sowie konsularischer Vertretungen und deren Angehörige (vgl. A 5) und

  • Bedienstete internationaler Organisationen (vgl. A 6).

(4) 1Bei Vorlage eines der in § 62 Abs. 2 EStG genannten Aufenthaltstitel ist das Datum seiner Erteilung zu Grunde zu legen; ein rückwirkender Anspruch wird dadurch nicht begründet. 2Wird die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis oder die Erteilung eines anderen genannten Aufenthaltstitels vor dem Ablauf des ursprünglichen Aufenthaltstitels beantragt, jedoch erst nach dessen Ablauf beschieden, besteht auch für die Zeit bis zur Bescheidung durchgehend Anspruch auf Kindergeld. 3In diesem Zeitraum gilt die bisherige Aufenthaltserlaubnis als fortbestehend (sog. Fiktionswirkung, vgl. § 81 Abs. 4 AufenthG). 4Über die Fiktionswirkung ist dem Antragsteller nach § 81 Abs. 5 AufenthG eine "Fiktionsbescheinigung" auszustellen. 5Zur Fortgeltung von vor dem 1.1.2005 erteilten Aufenthaltsgenehmigungen siehe § 101 AufenthG.

(5) Ein nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer, der sich rechtmäßig in Deutschland aufhält, voraussichtlich dauerhaft in Deutschland einer erlaubten Erwerbstätigkeit nachgeht und in das Sozialversicherungssystem eingegliedert ist, jedoch kraft gesetzlicher Regelung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit ist und ausschließlich deshalb keinen Aufenthaltstitel besitzt, ist in analoger Anwendung des § 62 Abs. 2 EStG so zu behandeln, als sei er im Besitz eines der in § 62 Abs. 2 EStG genannten Aufenthaltstitels (BFH vom 25.7.2007, III R 55/02, BStBl 2008 II S. 758 und BFH vom 8.8.2013, III R 22/12, BStBl 2014 II S. 838).

1)

Mit den Artikeln 2 und 3 des Gesetzes zur weiteren Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12.12.2019 (BGBl. I S. 2451) wurde § 62 Abs. 2 EStG zum 1.1. und 1.3.2020 geändert. Hierzu hat das Bundeszentralamt für Steuern am 13.8.2020 eine Einzelweisung erlassen (BStBl I S. 658). Die hier abgedruckte Regelung bezieht sich auf den bis zum 31.12.2019 gültigen Stand des Gesetzes.