Abschnitt A 20.1 DA-KG
Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG)
Bundesrecht

II. – Kinder → A 20 – Ausschluss volljähriger Kinder aufgrund einer Erwerbstätigkeit

Titel: Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DA-KG
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

Abschnitt A 20.1 DA-KG – Allgemeines

(1) 1Ein über 18 Jahre altes Kind, das eine erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium abgeschlossen hat und

wird nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG nur berücksichtigt, wenn es keiner anspruchsschädlichen Erwerbstätigkeit i. S. d. § 32 Abs. 4 Satz 3 EStG nachgeht (vgl. A 20.3).

2Dies gilt auch, wenn die erstmalige Berufsausbildung vor Vollendung des 18. Lebensjahres abgeschlossen worden ist.

(2) Die Einschränkung des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG gilt nicht für Kinder ohne Arbeitsplatz i. S. v. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG (vgl. A 14) und Kinder mit Behinderung i. S. d. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG (vgl. A 19).

(3) 1Solange nicht festgestellt ist, dass ein Kind eine erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium abgeschlossen hat, ist bei jeder regelmäßigen Überprüfung auch zu prüfen, ob inzwischen eine erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium abgeschlossen wurde. 2Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums ist bei jeder regelmäßigen Überprüfung auch zu prüfen, ob eine anspruchsschädliche Erwerbstätigkeit vorliegt. 3Für die Prüfungen steht der Vordruck "Erklärung zu den Verhältnissen eines volljährigen Kindes" zur Verfügung. 4O 2.10 Abs. 2 und 3 ist zu beachten.