§ 7 AO
Abgabenordnung (AO)
Bundesrecht

Erster Teil – Einleitende Vorschriften → Zweiter Abschnitt – Steuerliche Begriffsbestimmungen

Titel: Abgabenordnung (AO)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: AO
Gliederungs-Nr.: 610-1-3
Normtyp: Gesetz

§ 7 AO – Amtsträger

Amtsträger ist, wer nach deutschem Recht

  1. 1.

    Beamter oder Richter (§ 11 Abs. 1 Nr. 3 des Strafgesetzbuchs) ist,

  2. 2.

    in einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis steht oder

  3. 3.

    sonst dazu bestellt ist, bei einer Behörde oder bei einer sonstigen öffentlichen Stelle oder in deren Auftrag Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrzunehmen.

Zu § 7: Geändert durch G vom 17. 7. 2017 (BGBl I S. 2541).