§ 359 AO
Abgabenordnung (AO)
Bundesrecht

Siebenter Teil – Außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren → Zweiter Abschnitt – Verfahrensvorschriften

Titel: Abgabenordnung (AO)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: AO
Gliederungs-Nr.: 610-1-3
Normtyp: Gesetz

§ 359 AO – Beteiligte

Beteiligte am Verfahren sind:

  1. 1.

    wer den Einspruch eingelegt hat (Einspruchsführer),

  2. 2.

    wer zum Verfahren hinzugezogen worden ist.