§ 32j AO
Abgabenordnung (AO)
Bundesrecht

Erster Teil – Einleitende Vorschriften → Siebter Abschnitt – Datenschutzaufsicht, Gerichtlicher Rechtsschutz in datenschutzrechtlichen Angelegenheiten

Titel: Abgabenordnung (AO)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: AO
Gliederungs-Nr.: 610-1-3
Normtyp: Gesetz

§ 32j AO – Antrag auf gerichtliche Entscheidung bei angenommener Rechtswidrigkeit eines Angemessenheitsbeschlusses der Europäischen Kommission (1)

(1) Red. Anm.:

§ 32j AO eingefügt durch Artikel 17 des Gesetzes zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2541), anzuwenden ab Inkrafttreten am 25. Mai 2018 - siehe Artikel 31 Absatz 4 des Gesetzes vom 17. Juli 2017

Hält der oder die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit oder eine nach Landesrecht für die Kontrolle des Datenschutzes zuständige Stelle einen Angemessenheitsbeschluss der Europäischen Kommission, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung über die Beschwerde einer betroffenen Person hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten ankommt, für rechtswidrig, so gilt § 21 des Bundesdatenschutzgesetzes.

Zu § 32j: Eingefügt durch G vom 17. 7. 2017 (BGBl I S. 2541).