§ 22a AO
Abgabenordnung (AO)
Bundesrecht

Erster Teil – Einleitende Vorschriften → Dritter Abschnitt – Zuständigkeit der Finanzbehörden

Titel: Abgabenordnung (AO)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: AO
Gliederungs-Nr.: 610-1-3
Normtyp: Gesetz

§ 22a AO – Zuständigkeit auf dem Festlandsockel oder an der ausschließlichen Wirtschaftszone (1)

(1) Red. Anm.:

§ 22a AO eingefügt durch Artikel 16 des Gesetzes zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 25. Juli 2014 (BGBl. I S. 1266), erstmals anzuwenden ab dem 31. Juli 2014 - siehe Anwendungsvorschrift Artikel 28 Absatz 1 des Gesetzes

Die Zuständigkeit der Finanzbehörden der Länder nach den §§ 18 bis 22 oder nach den Steuergesetzen im Bereich des der Bundesrepublik Deutschland zustehenden Anteils an dem Festlandsockel und an der ausschließlichen Wirtschaftszone richtet sich nach dem Äquidistanzprinzip.

Zu § 22a: Eingefügt durch G vom 25. 7. 2014 (BGBl I S. 1266).