§ 151 AO
Abgabenordnung (AO)
Bundesrecht

Zweiter Abschnitt – Mitwirkungspflichten → 2. Unterabschnitt – Steuererklärungen

Titel: Abgabenordnung (AO)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: AO
Gliederungs-Nr.: 610-1-3
Normtyp: Gesetz

§ 151 AO – Aufnahme der Steuererklärung an Amtsstelle

Eine Steuererklärung, die schriftlich oder elektronisch abzugeben ist, kann bei der zuständigen Finanzbehörde zur Niederschrift erklärt werden, wenn dem Steuerpflichtigen nach seinen persönlichen Verhältnissen weder die elektronische Übermittlung noch die Schriftform zuzumuten ist, insbesondere, wenn er nicht in der Lage ist, eine gesetzlich vorgeschriebene Selbstberechnung der Steuer vorzunehmen oder durch einen Dritten vornehmen zu lassen.

Zu § 151: Neugefasst durch G vom 18. 7. 2016 (BGBl I S. 1679).