Kindergeldfalle für gut verdienende Steuerzahler
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Kindergeldansprüche verjähren neuerdings nach sechs Monaten. Besonders problematisch wird ab sofort ein Denkfehler, den manche Eltern machen, die auf die steuerlichen Kinderfreibeträge setzen, die ihnen ja ohnehin zustehen.
"Das Kindergeld wird rückwirkend nur für die letzten sechs Monate vor Beginn des Monats gezahlt, in dem der Antrag auf Kindergeld eingegangen ist", bestimmen seit 1.1.2018 lapidar § 66 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes und § 6 Abs. 3 des Bundeskindergeldgesetzes. Die Regelung wurde letzten Sommer durch das Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz in beide Gesetze eingefügt.
Verhindert werden damit zwar keine Steuertricks etwa über Anlagen in der Isle of Man. Dafür haben nun aber Eltern das Nachsehen, die sich mit dem Antrag auf Kindergeld mehr als ein halbes Jahr Zeit lassen.
Wer gerade Nachwuchs bekommen hat, wird wohl in der Regel den Antrag auf Kindergeld nicht unnötig aufschieben. Doch komplizierter wird es, wenn Kinder volljährig werden. Dann muss nämlich ein Antrag auf Weitergewährung von Kindergeld gestellt werden – und ggf. müssen immer mal wieder die Voraussetzungen für den Kindergeld-Anspruch belegt werden. Bislang konnte Kindergeld noch innerhalb der allgemeinen Verjährung, der Festsetzungsfrist von vier Jahren (§ 169 Abgabenordnung), rückwirkend beantragt werden. Das bedeutet konkret: Bis zum 31.12.2017 konnte man Kindergeld noch bis einschließlich Januar 2013 rückwirkend beantragen.
Diese großzügige Regelung war für viele Eltern wichtig, denen unklar war, ob ihnen für ihre Kinder auch nach deren Erstausbildung weiterhin Kindergeld zusteht, wenn sie eine weitere Ausbildung beginnen. Immer wieder stellen Steuerberater oder Lohnsteuerhilfevereine fest, dass für Kinder, die soziale Dienste im Ausland leisten, zunächst kein Kindergeld beantragt wird, obwohl ihnen dieses in vielen Fällen zusteht.
Nicht auf Steuererstattung verlassen
Besonders problematisch wird es künftig, wenn Eltern davon ausgehen, dass ihnen die Kinderförderung später ohnehin über die steuerlichen Kinderfreibeträge nach § 32 Einkommensteuergesetz zugestanden werden. Wer kein Kindergeld beantragt hat, obwohl eigentlich ein Anspruch besteht, hat zwar Anspruch auf die Kinderfreibeträge. Wenn das Finanzamt eine mögliche Steuererstattung errechnet, unterstellt es aber grundsätzlich, dass vorher Kindergeld gezahlt wurde – auch wenn das gar nicht der Fall war.
Hierzu hat der Bundesfinanzhof (BFH) am 13.9.2012 ein eindeutiges Urteil gefällt. Danach ist für die sogenannte steuerliche Günstigerprüfung "allein entscheidend, ob ein Anspruch auf Kindergeld besteht. Ob Kindergeld tatsächlich gezahlt worden ist, ist ohne Bedeutung" (Az. V R 59/10). Der BFH befand es damals für rechtens, dass einem steuerpflichtigen Vater insgesamt 2.926,– € Kindergeld steuerlich angerechnet wurden, obwohl er kein Kindergeld erhalten hatte. Im Verfahren ging es um den nach früher geltendem Recht eher exotischen Fall, dass der Kindergeldanspruch zum Zeitpunkt der Steuerfestsetzung bereits verjährt war. Der Vater konnte also auch den Antrag auf Kindergeld nicht mehr nachholen. Bei der neuen Verjährungsfrist von sechs Monaten dürfte das in solchen Fällen dagegen regelmäßig der Fall sein.
Seit 2018 sollten Eltern sich mit der Kindergeldbeantragung generell nicht mehr allzu viel Zeit lassen und insbesondere bei erwachsenen Kindern immer dann vorsorglich einen Antrag bei der Familienkasse stellen, wenn die Kindergeldgewährung möglich erscheint. Fehlende Unterlagen können später nachgereicht werden. Setzt die Familienkasse hierzu eine Frist, kann eine Fristverlängerung beantragt werden.