Zwei Wohnungen wegen Job-Wechsel: Miete gehört zu den Werbungskosten!

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Wer beruflich bedingt umzieht und am neuen Arbeitsort eine neue Wohnung anmietet, kann die Mietkosten in unbegrenzter Höhe als Werbungskosten geltend machen – allerdings zeitlich begrenzt. Was das genau bedeutet, erklärt der BFH.

Ein Ehepaar lebte gemeinsam in einer Stadt. Der Ehemann wechselte den Arbeitsplatz und zog daher in eine andere Stadt. Der Mietvertrag für die neue, 165 qm große Wohnung lief ab dem 1. Dezember – dem ersten Arbeitstag des Mannes. Frau und Kind sollten im Februar nachkommen. So geschah es auch, und im Rahmen der doppelten Haushaltsführung machte der Mann in seiner Steuererklärung die Miete für Dezember bis Februar als Werbungskosten geltend. Denn so lange hatte die Familie doppelt Miete gezahlt: Der neue Mietvertrag lief bereits, aber der alte Vertrag konnte er zu Ende Februar gekündigt werden.

Das Finanzamt erkannte die Kosten nur anteilig an. Denn seit einiger Zeit gilt, dass die im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung angemietete Wohnung am Arbeitsplatz nur 60 qm haben darf.

Der BFH war großzügiger – aber auch nur deshalb, weil die neue Wohnung von Anfang an als neue Familienwohnung geplant war und Frau und Kind im Februar einzogen. In der Umzugsphase, erklärten die BFH-Richter, seien die zusätzlichen Mietzahlungen unbegrenzt als Werbungskosten abzugsfähig. Die Umzugsphase beginnt mit der Kündigung der bisherigen Familienwohnung und endet mit dem Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist – bei den meisten Mietverträgen sind das drei Monate. Bis zum tatsächlichen Umzug ist die Miete der neuen Familienwohnung als Werbungskosten abziehbar, danach die der bisherigen (BFH, Urteil vom 13.07.2011, Az. VI R 2/11).

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